(1) Erzeuger haben den Erzeugerfragebogen (Anlage
2) innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt auszufüllen und der zuständigen Behörde einzureichen. Die Angaben müssen sich auf die tatsächlichen Verhältnisse am Tage der Anwendbarkeit dieser Verordnung beziehen. Auf Verlangen der Behörde sind Unterlagen, auf denen die Angaben beruhen, vorzulegen.
(2) Die zuständige Behörde kann aus begründetem Anlaß im Einzelfall verlangen, daß der Erzeuger einzelne Fragen oder Fragegruppen des Erzeugerfragebogens für spätere Stichtage erneut beantwortet.
(3) Soweit sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern, die den Angaben im Erzeugerfragebogen zugrunde liegen, hat der Erzeuger dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- den Erzeugerfragebogen zu ändern,
- 2.
- die erneute Ausfüllung und Einreichung des Erzeugerfragebogens für andere Stichtage als den in Absatz 1 Satz 2 genannten vorzuschreiben,
um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, erforderliche Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sicherzustellen.
(5) Personen- und betriebsbezogene Einzelangaben des Meldepflichtigen dürfen nur für Zwecke der Ernährungssicherstellung verwendet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 14 LwVeranlV Zuwiderhandlungen ... Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Erzeugerfragebogen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ... ausfüllt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht auf Verlangen vorlegt, 2. ... 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht auf Verlangen vorlegt, 2. entgegen § 4 Abs. 3 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... Unterlagen nicht aufbewahrt, 7. einer vollziehbaren Verfügung nach § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 10 Abs. 2 Satz 1 nicht ...
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149