(1) Erzeuger dürfen in ihren Erzeugerbetrieben Erzeugnisse nicht be- oder verarbeiten. Dies gilt nicht für
- 1.
- eine Be- und Verarbeitung von Futtermitteln,
- 2.
- eine Bearbeitung von
- a)
- Saat- und Pflanzgut zur Verwendung im eigenen Betrieb oder durch Pflanzenzuchtbetriebe und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen,
- b)
- Schlachtgeflügel zur Gewinnung von Geflügelfleisch, dessen unmittelbare Abgabe an Inhaber von Berechtigungsnachweisen für Verbraucher nach § 37 Abs. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes oder einer Rechtsverordnung auf Grund des § 37 Abs. 2 Nr. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes zulässig ist und nach § 11 Abs. 1 erlaubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das Ernährungsamt in den Fällen, in denen die notwendige Versorgung oder Ablieferung andernfalls nicht gesichert ist oder in denen Milch wegen der auch sonst üblichen Wirtschaftsweise nicht an eine Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation geliefert wird, eine bestimmte Bearbeitung oder eine Verarbeitung zu bestimmten Produkten erlauben.