Abschnitt 3 - Tollwut-Verordnung (TollwV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1313; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Geltung ab 01.06.1991; FNA: 7831-1-41-21 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 3 Schlussbestimmungen
§ 15
§ 15a Weitergehende Maßnahmen

Abschnitt 3 Schlussbestimmungen

§ 15


§ 15 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 3a Satz 2, § 4 Absatz 3, § 6 Nummer 3 Satz 1, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 3 oder § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12a, oder nach § 13 zuwiderhandelt,

3.
einer mit einer Zulassung nach § 3, § 9 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 3, oder nach § 9 Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

5.
entgegen § 5 Satz 1 einen Hund frei laufen lässt oder mit sich führt,

6.
entgegen § 6 Nummer 1 ein Haustier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,

7.
entgegen § 6 Nummer 2 Satz 1 ein Haustier nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

8.
ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 2 Satz 2 ein Haustier verbringt,

9.
einer mit einer Genehmigung nach § 6 Nummer 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

10.
entgegen § 7 Absatz 3 ein Tier schlachtet oder abhäutet oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines Tieres verkauft oder verbraucht,

11.
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 einen Hund oder eine Katze frei laufen lässt,

12.
ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ein Tier entfernt,

13.
ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 einen Hund nutzt oder

14.
entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass einem wild lebenden Tier nachgestellt wird, dieses erlegt und unschädlich beseitigt wird.


Text in der Fassung des Artikels 10 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 17. April 2014 BGBl. I S. 388, 576 m.W.v. 1. Mai 2014

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§ 15a Weitergehende Maßnahmen


§ 15a hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild lebenden Tier weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 10 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 17. April 2014 BGBl. I S. 388, 576 m.W.v. 1. Mai 2014



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