Ordnungswidrig im Sinne des §
32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des
Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 3a Satz 2, § 4 Absatz 3, § 6 Nummer 3 Satz 1, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 3 oder § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12a, oder nach § 13 zuwiderhandelt,
- 3.
- einer mit einer Zulassung nach § 3, § 9 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 3, oder nach § 9 Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 5.
- entgegen § 5 Satz 1 einen Hund frei laufen lässt oder mit sich führt,
- 6.
- entgegen § 6 Nummer 1 ein Haustier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,
- 7.
- entgegen § 6 Nummer 2 Satz 1 ein Haustier nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
- 8.
- ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 2 Satz 2 ein Haustier verbringt,
- 9.
- einer mit einer Genehmigung nach § 6 Nummer 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 10.
- entgegen § 7 Absatz 3 ein Tier schlachtet oder abhäutet oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines Tieres verkauft oder verbraucht,
- 11.
- entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 einen Hund oder eine Katze frei laufen lässt,
- 12.
- ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ein Tier entfernt,
- 13.
- ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 einen Hund nutzt oder
- 14.
- entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass einem wild lebenden Tier nachgestellt wird, dieses erlegt und unschädlich beseitigt wird.
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild lebenden Tier weitergehende Maßnahmen nach §
38 Absatz 11 in Verbindung mit §
6 Absatz 1 und 3 bis 5 des
Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.