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§ 4 - Wirtschaftssicherstellungsgesetz (WiSiG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.10.1968 BGBl. I S. 1069; zuletzt geändert durch Artikel 262 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 11.10.1968; FNA: 705-1 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 4 Vorratshaltung



(1) Durch Rechtsverordnung können für Betriebe der gewerblichen Wirtschaft Vorschriften über die Lagerung und Vorratshaltung der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Waren und Erzeugnisse erlassen werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung im Verteidigungsfall sicherzustellen. § 2 Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann vorgesehen werden, daß den Betroffenen für die Kosten der Bevorratung Kredite, Bürgschaften oder sonstige Gewährleistungen bis zu einer im jährlichen Haushaltsgesetz festzusetzenden Höhe sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel Zuschüsse zu den Kosten der Lagerhaltung und -wälzung und zur Zinsverbilligung gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine unzumutbare Belastung der Betroffenen auszuschließen.

(3) Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die auf Grund der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung bevorratet sind, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates an Stelle der Finanzierungshilfen nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zulassen, daß sie statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Wert von dem Steuerpflichtigen mit einem Wert angesetzt werden können, der bis zu 30 vom Hundert unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstichtages liegt. Voraussetzung für den Abschlag ist, daß die Wirtschaftsgüter sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes befinden und für ihre Bevorratung nicht nach anderen Vorschriften oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle Zuschüsse gewährt oder das Preisrisiko übernommen hat.

(4) Wirtschaftsgüter, bei denen nach Absatz 3 ein Bewertungsabschlag vorgenommen worden ist, sind bei der Feststellung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebs mit dem für die Vermögensbesteuerung maßgebenden Wert, vermindert um den nach Absatz 3 vorgenommenen Bewertungsabschlag, anzusetzen.



 

Zitierungen von § 4 Wirtschaftssicherstellungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WiSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WiSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WiSiG Rechtsverordnungen (vom 08.09.2015)
... Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch ... und Energie übertragen. (2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt, soweit der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, das Bundesministerium der ...
§ 6 WiSiG Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen (vom 08.09.2015)
... Voraussetzung des § 2 Abs. 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 nicht der Zustimmung des ...
§ 7 WiSiG Geltungsdauer der Rechtsverordnungen (vom 08.09.2015)
... Befristete Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 , die bei Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 in Kraft sind, gelten unbefristet weiter. ... gelten unbefristet weiter. (2) Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 1, 3 und 4 sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ...
§ 8 WiSiG Ausführung des Gesetzes (vom 08.09.2015)
... Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 werden von den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände im ... oder des Gemeindeverbandes. (6) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 kann die Zuständigkeit zur Ausführung dieser Verordnungen geregelt und dabei bestimmt ...
§ 10 WiSiG Mitwirkung von Vereinigungen
... In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 kann bestimmt werden, daß 1. Verbände und Zusammenschlüsse oder ... der Durchführung von einzelnen Aufgaben, die sie für Zwecke der §§ 1, 3 und 4 auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen zu ...
§ 14 WiSiG Auskünfte
... des Bundes und der Länder zur Vorbereitung der auf Grund der §§ 1, 3 und 4 zu erlassenden Rechtsverordnungen. (3) Die von den zuständigen Behörden mit ...
§ 18 WiSiG Zuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmaßnahmen
... oder fahrlässig gegen eine Vorschrift einer auf Grund der §§ 1, 3 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene ...
§ 21 WiSiG Zuständige Verwaltungsbehörde (vom 08.09.2015)
... bestimmte Stelle; 2. bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach den §§ 1, 3 oder 4 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung (EltLastV)
V. v. 21.07.1976 BGBl. I S. 1833; zuletzt geändert durch Artikel 263 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Gaslastverteilungs-Verordnung (GasLastV)
V. v. 21.07.1976 BGBl. I S. 1849; zuletzt geändert durch Artikel 264 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
Zitat in folgenden Normen

Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG)
Artikel 1 G. v. 25.03.1997 BGBl. I S. 726; zuletzt geändert durch Artikel 144 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 23 ZSKG Sanitätsmaterialbevorratung (vom 27.06.2020)
... wird, um die Deckung von zusätzlichem Bedarf im Verteidigungsfall sicherzustellen. Die §§ 4 , 8 und 13 bis 16 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung vom 31. Oktober 2006 sind ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG)
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693
Artikel 1 ZSGÄndG Änderung des Zivilschutzgesetzes
... um die Deckung von zusätzlichem Bedarf im Verteidigungsfall sicherzustellen. Die §§ 4 , 8 und 13 bis 16 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung vom 31. Oktober 2006 sind ...