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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und zu Kaseinat verarbeitet worden ist (Kasein-Beihilfenverordnung - KaseinBV)

V. v. 20.03.1989 BGBl. I S. 508; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.05.2015 BGBl. I S. 827
Geltung ab 01.03.1989; FNA: 7847-11-4-61 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Anzeigepflicht
§ 4 Antrag
§ 5 Gewährung der Beihilfe
§ 6 Aufzeichnungspflichten
§ 7 Aufbewahrungspflichten
§ 8 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 9 (weggefallen)
§ 10 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 14, des § 13 Abs. 1, des § 15 Satz 1, des § 16, des § 17 Abs. 3 Satz 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:

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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 26 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz V. v. 13. Dezember 2011 BGBl. I S. 2720 m.W.v. 22. Dezember 2011

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§ 2 Zuständigkeit



Zuständig für die Durchführung diese Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bundesfinanzverwaltung zuständig ist.

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§ 3 Anzeigepflicht



(1) Wer Kasein oder Kaseinat herstellen und einen Antrag auf Beihilfe stellen will, hat dies der Bundesanstalt spätestens fünf Werktage vor dem ersten Herstellungstag anzuzeigen. Die Anzeige ist zu wiederholen, wenn länger als drei Monate kein Antrag auf Gewährung der Beihilfe gestellt worden ist.

(2) Der Anzeige nach Absatz 1 ist die schriftliche Erklärung beizufügen, durch die sich der Hersteller verpflichtet, sich einer Kontrolle durch die Bundesanstalt zu unterwerfen.

(3) Die Anzeige und die Verpflichtungserklärung haben nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu erfolgen.

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§ 4 Antrag



Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der Bundesanstalt auf den von dieser herausgegebenen Formblättern zu stellen. Anträge können nur in Abständen von mindestens einer Woche gestellt werden.

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§ 5 Gewährung der Beihilfe



Die Gewährung der Beihilfe erfolgt durch Bescheid.

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§ 6 Aufzeichnungspflichten



Wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als Hersteller von Kasein oder Kaseinat teilnimmt (Beteiligter), hat, soweit er nicht bereits nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu einer Buchführung verpflichtet ist, über die Anlieferung und den Zukauf von Milch, Magermilch und Rohkasein in der Weise gesondert und übersichtlich Buch zu führen, daß daraus jeweils Name und Anschrift des Verkäufers und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind.

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§ 7 Aufbewahrungspflichten



Jeder Beteiligte hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnungen oder der Beleg entstanden ist.

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§ 8 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



Die Beteiligten haben den für die Überwachung zuständigen Stellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die Aufnahme der Bestände zu gestatten und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automatischer Buchführung haben sie auf ihre Kosten den Beauftragten der prüfungsberechtigten Stellen die erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den automatisch gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muß.

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§ 9 (weggefallen)


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Änderung von marktordnungsrechtlichen Vorschriften im Milchbereich sowie zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms V. v. 10. März 2009 BGBl. I S. 491 m.W.v. 18. März 2009

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§ 10 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. März 1989 in Kraft.

(2) Für vor dem 1. März 1989 hergestelltes Kasein oder Kaseinat, auch in Form von Mischungen, für das eine Beihilfe gezahlt worden ist, verbleibt es bei der Anwendung der Magermilch-Beihilfenverordnung in ihrer am 28. Februar 1989 geltenden Fassung.



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