Das Seemannsamt entscheidet vorbehaltlich des Satzes 2 auf Grund einer mündlichen Verhandlung. In den Fällen des §
49 Abs. 1, der §§
68 und
113 des
Seemannsgesetzes kann das Seemannsamt von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn sie den Umständen nach nicht möglich oder nicht tunlich ist.