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§ 113 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 113 Beschwerden bei Seeuntüchtigkeit des Schiffs oder mangelhaften Verpflegungsvorräten



Ein Besatzungsmitglied kann sich bei dem Seemannsamt mündlich zur Niederschrift oder schriftlich darüber beschweren, daß das Schiff nicht seetüchtig ist, seine Sicherheitseinrichtungen nicht in ordnungsmäßigem Zustand oder die Verpflegungsvorräte ungenügend oder verdorben sind. Bevor das Besatzungsmitglied das Seemannsamt anruft, hat es den Kapitän davon in Kenntnis zu setzen. Wenn der Kapitän der Beschwerde nicht abhilft, hat das Seemannsamt unverzüglich, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen, auf Kosten des Reeders eine Untersuchung des Schiffs oder der Vorräte zu veranlassen und das Ergebnis in das Schiffstagebuch einzutragen. Erweist sich die Beschwerde als begründet, so hat das Seemannsamt für geeignete Abhilfe zu sorgen.

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Zitierungen von § 113 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 113 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Seemannsamtsverordnung
V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
§ 1 SeemAmtsV Zuständiges Seemannsamt
...  2. für Entscheidungen nach den §§ 68, 111 Abs. 2 und § 113 des Seemannsgesetzes das Seemannsamt, das zuerst angerufen wird, 3.  ...
§ 14 SeemAmtsV Allgemeines (vom 01.12.2006)
... 2, über die Eignung eines Ersatzmannes nach § 68 und über Beschwerden nach § 113 des Seemannsgesetzes hat das Seemannsamt nach den §§ 15 bis 19 zu ...
§ 15 SeemAmtsV Mündliche Verhandlung
... mündlichen Verhandlung. In den Fällen des § 49 Abs. 1, der §§ 68 und 113 des Seemannsgesetzes kann das Seemannsamt von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn sie ...
§ 17 SeemAmtsV Verfahren zur Vorbereitung der Entscheidung des Seemannsamts
... zu diesem Termin nicht, so gilt der Antrag, abgesehen von den Fällen des § 113 des Seemannsgesetzes, als zurückgenommen; erscheint der Antragsgegner ohne genügende ...