Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 16 - Seemannsamtsverordnung (SeemAmtsV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.11.1981; FNA: 9513-27 Schiffsbesatzung
| |

§ 16 Gütlicher Ausgleich



(1) In der mündlichen Verhandlung hat das Seemannsamt eine gütliche Einigung zu versuchen. Zu diesem Zweck ist der Sachverhalt mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. Zur Aufklärung des Sachverhaltes können Beweise erhoben werden, sofern dies sofort erfolgen kann.

(2) Über einen erzielten Ausgleich ist eine von dem Verhandlungsleiter zu unterschreibende Niederschrift zu fertigen und den Parteien auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.



 

Zitierungen von § 16 Seemannsamtsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SeemAmtsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemAmtsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SeemAmtsV Allgemeines (vom 01.12.2006)
... Beschwerden nach § 113 des Seemannsgesetzes hat das Seemannsamt nach den §§ 15 bis 19 zu ...
§ 20 SeemAmtsV Beschwerden deutscher Staatsangehöriger
... nicht eingehalten werden, so untersucht das Seemannsamt den Sachverhalt. § 16 findet entsprechende Anwendung. Kommt es zu keiner Einigung, so unterrichtet das Seemannsamt ...