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§ 3 - Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotenV k.a.Abk.)

V. v. 03.12.1981 BGBl. I S. 1243; zuletzt geändert durch Artikel 209 Abs. 4 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 11.12.1981; FNA: 301-1-3 Richter
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§ 3 Übergangsvorschrift



(1) Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die Anwendung bestimmt. Das Ablegen von Prüfungsleistungen nach § 5d Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt nicht als Beginn der Prüfung.

(2) Für Wiederholungsprüfungen kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen.