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§ 2 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

§ 2 Wahl des Präsidenten



(1) 1Der Bundestag wählt den Präsidenten ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) für die Dauer der Wahlperiode. 2Nur Fraktionen steht das Recht zu, einen Bewerber vorzuschlagen.

(2) 1Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält. 2Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, können für einen zweiten Wahlgang neue Wahlvorschläge nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 gemacht werden. 3Satz 1 findet auf den zweiten Wahlgang Anwendung. 4Ergibt sich auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, findet ein dritter Wahlgang statt. 5Für diesen können keine neuen Wahlvorschläge gemacht werden. 6Bei nur einem Wahlvorschlag ist gewählt, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. 7Bei mehreren Wahlvorschlägen kommen die beiden Wahlvorschläge des zweiten Wahlgangs mit den meisten Ja-Stimmen in die engere Wahl. 8Gewählt ist dann, wer die meisten Ja-Stimmen auf sich vereint. 9Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Alterspräsidenten.

(3) 1Weitere Wahlgänge mit im dritten Wahlgang erfolglosen Bewerbern sind nur nach Vereinbarung im Ältestenrat zulässig. 2Werden nach erfolglosem Ablauf des Verfahrens nach Absatz 3 neue Wahlvorschläge gemacht, ist neu in das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 einzutreten.





 

Frühere Fassungen von § 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2025Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250
aktuell vorher 11.10.2006Bekanntmachung einer Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 26.09.2006 BGBl. I S. 2210
aktuellvor 11.10.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GO-BT Konstituierung (vom 01.11.2025)
... (Artikel 40 des Grundgesetzes). Hierauf folgt die Wahl des Präsidenten ( § 2 ), die mit dem Namensaufruf der Mitglieder des Bundestages und der Feststellung der ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung einer Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 26.09.2006 BGBl. I S. 2210
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2598