Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV)

§ 1 Geltungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Diese Verordnung gilt für

1.
Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Sterbekassen,

2.
Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien betreiben, und

3.
Versicherungsunternehmen, die Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung erbringen.

(2) Diese Verordnung gilt für Verträge, denen keine aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung V. v. 11. Oktober 2006 BGBl. I S. 2261 m.W.v. 21. Oktober 2006

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 1 DeckRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.10.2006Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
vom 11.10.2006 BGBl. I S. 2261

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 1 DeckRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DeckRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DeckRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
V. v. 11.10.2006 BGBl. I S. 2261
Artikel 1 3. DeckRVÄndV
... vom 5. November 2003 (BGBl. I S. 2259), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „und der Pensionskassen, bei denen eine Feststellung ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed