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§ 34d - Gewerbeordnung (GewO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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§ 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater



(1) 1Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. 2Versicherungsvermittler ist, wer

1.
als Versicherungsvertreter eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder eines Versicherungsvertreters damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen oder

2.
als Versicherungsmakler für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.

3Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler. 4Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler umfasst auch

1.
das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall,

2.
wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag unmittelbar oder mittelbar über die Website oder das andere Medium abschließen kann,

a)
die Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge auf Grund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, sowie

b)
die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Rabatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags.

5In der Erlaubnis nach Satz 1 ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsvertreter oder einem Versicherungsmakler erteilt wird. 6Einem Versicherungsvermittler ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. 7Die §§ 48b und 50a Absatz 1, 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. 8Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis umfasst die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.

(2) 1Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will (Versicherungsberater), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. 2Versicherungsberater ist, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein

1.
den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät,

2.
den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder

3.
für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.

3Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. 4Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen. 5Sind mehrere Versicherungen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung seitens des Versicherungsunternehmens erhältlich ist. 6Wenn der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt, deren Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zugunsten desjenigen enthält, der die Versicherung vermittelt, hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer nach § 48c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu veranlassen.

(3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 2 Satz 1 und Gewerbetreibende nach Absatz 2 Satz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 ausüben.

(4) 1Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen zulässig. 2Über den Erlaubnisantrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. 3Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde.

(5) 1Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,

3.
der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie nicht erbringen kann oder

4.
der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Versicherungsvermittlung oder Versicherungsberatung notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang, und die rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzt.

2Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 1 besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. 3Ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist. 4Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist es ausreichend, wenn der Nachweis für eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von oder der Beratung über Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen. 5Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist und

1.
selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder

2.
für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist.

(6) 1Auf Antrag hat die zuständige Industrie- und Handelskammer einen Gewerbetreibenden, der die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 auszunehmen, wenn er nachweist, dass

1.
er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 sind, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt,

2.
für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 3 besteht und

3.
er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.

2Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist als Nachweis eine Erklärung der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Auftraggeber ausreichend, mit dem Inhalt, dass sie sich verpflichten, die Anforderungen entsprechend § 48 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu beachten und die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation des Antragstellers sicherzustellen, und dass ihnen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist. 3Absatz 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(7) 1Abweichend von Absatz 1 bedarf ein Versicherungsvermittler keiner Erlaubnis, wenn er

1.
seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, und durch das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird oder

2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19) nachweisen kann.

2Satz 1 Nummer 2 ist für Versicherungsberater entsprechend anzuwenden.

(8) Keiner Erlaubnis bedarf ferner ein Gewerbetreibender,

1.
wenn er als Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit

a)
nicht hauptberuflich Versicherungen vermittelt,

b)
diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen und

c)
diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdecken und

aa)
die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder

bb)
die Prämie je Person abweichend von Doppelbuchstabe aa einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt;

2.
wenn er als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermittelt, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern oder

3.
wenn er als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelt, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

(9) 1Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2, 6 und 7 Satz 1 Nummer 1 dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie deren Zuverlässigkeit geprüft haben und sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen. 2Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c weiterbilden. 3Die Pflicht nach Satz 2 gilt nicht für Gewerbetreibende nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. 4Im Falle des Satzes 2 ist es für den Gewerbetreibenden ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen. 5Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und

1.
selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder

2.
in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist.

6Die Beschäftigung einer unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(10) 1Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sind verpflichtet, sich und die Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 5 eintragen zu lassen. 2Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. 3Im Falle des § 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird mit der Mitteilung an die Registerbehörde zugleich die uneingeschränkte Haftung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 durch das Versicherungsunternehmen übernommen. 4Diese Haftung besteht nicht für Vermittlertätigkeiten, wenn die Angaben zu dem Gewerbetreibenden aus dem Register gelöscht sind wegen einer Mitteilung nach § 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(11) 1Die zuständige Behörde kann jede in das Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 34e öffentlich bekannt machen. 2Die Bekanntmachung erfolgt durch Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1. 3Die zuständige Behörde kann von einer Bekanntmachung nach Satz 1 absehen, diese verschieben oder eine Bekanntmachung auf anonymer Basis vornehmen, wenn eine Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung nach Satz 1 die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde. 4Eine Bekanntmachung nach Satz 1 ist fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. 5Abweichend von Satz 4 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.

(12) 1Die Industrie- und Handelskammern richten Verfahren ein zur Annahme von Meldungen über mögliche oder tatsächliche Verstöße gegen die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 ergangenen Vorschriften, bei denen es ihre Aufgabe ist, deren Einhaltung zu überwachen. 2Die Meldungen können auch anonym abgegeben werden. 3§ 4 Absatz 2 sowie die §§ 5 bis 11, 24, 25 und 27 bis 31 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) sind entsprechend anzuwenden. 4Die Schutzmaßnahmen für hinweisgebende Personen im Sinne des § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes richten sich nach dessen Abschnitten 3 und 4.





 

Frühere Fassungen von § 34d Gewerbeordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.07.2023Artikel 6 Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
vom 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
vom 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 22 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
aktuell vorher 15.12.2018Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2354
aktuell vorher 23.02.2018Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
aktuell vorher 02.07.2016Artikel 13 Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
vom 30.06.2016 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
vom 01.04.2015 BGBl. I S. 434
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 275 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 4 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 12.12.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2415
aktuell vorher 25.03.2009Artikel 9 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
vom 17.03.2009 BGBl. I S. 550
aktuell vorher 18.12.2008Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung
vom 12.12.2008 BGBl. I S. 2423
aktuell vorher 22.05.2007Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
vom 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
aktuell vorher 23.12.2006Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
vom 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
aktuellvor 23.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34d Gewerbeordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34d GewO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11a GewO Vermittlerregister (vom 01.01.2023)
... Industrie- und Handelskammer (Registerbehörde) führt ein Register der nach § 34d Absatz 10 Satz 1 , § 34f Absatz 5, § 34h Absatz 1 Satz 4 und § 34i Absatz 8 Eintragungspflichtigen. ... eine Untersagung unverzüglich mit. Bei Aufhebung der Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder Absatz 2 oder der Erlaubnisbefreiung nach § 34d Absatz 6 oder einer Mitteilung nach Satz 1 oder § ... Aufhebung der Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder Absatz 2 oder der Erlaubnisbefreiung nach § 34d Absatz 6 oder einer Mitteilung nach Satz 1 oder § 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat ... nach fünf Jahren zu löschen. (4) Beabsichtigt ein nach § 34d Absatz 10 Satz 1 und nach § 34i Absatz 8 Nummer 1 Eintragungspflichtiger, in einem anderen Mitgliedstaat der ... Finanzdienstleistungsaufsicht und die Behörden, die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 , § 34f Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, und nach § ...
§ 11d GewO Zusammenarbeit der Behörden (vom 01.01.2023)
... oder der Niederlassungsfreiheit im Inland tätig ist, gegen seine Pflichten aus § 34d oder einer auf der Grundlage des § 34e erlassenen Rechtsverordnung verstößt, teilt ... nach Absatz 1 Satz 1 hat im Falle des § 11a Absatz 4 die Absicht des nach § 34d Absatz 10 Eintragungspflichtigen der zuständigen Behörde des anderen Mitglied- oder ... 1. Sanktionen und andere Maßnahmen, die gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34d Absatz 1 und 2 getroffen wurden, 2. Rechtsmittel, die im Zusammenhang mit Sanktionen und anderen ... mit Sanktionen und anderen Maßnahmen nach Nummer 1 eingelegt wurden, die nicht nach § 34d Absatz 11 Satz 1 öffentlich bekannt gemacht wurden, und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren,  ... eine Zusammenfassung der Sanktionen und Maßnahmen, die gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34d Absatz 1 und 2 getroffen ...
§ 13b GewO Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen (vom 23.02.2018)
... nach den §§ 30, 31, 33c, 33d, 34, 34a, 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, den §§ 34d , 34f, 34h, 34i oder nach § 60a ausgeübt ...
§ 29 GewO Auskunft und Nachschau (vom 23.02.2018)
... 1. die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 31, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d , 34f, 34h oder 34i bedürfen oder nach § 34i Absatz 4 von der Erlaubnispflicht befreit ...
§ 34e GewO Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
...  c) die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen nach § 34d Absatz 9 Satz 2 zu einer regelmäßigen Weiterbildung, die Inhalte der Weiterbildung sowie die ... des Versicherungsberaters, 4. den Umfang und die inhaltlichen Anforderungen an die nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und die gleichwertige Garantie, insbesondere die Höhe ... 5. die Inhalte und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 , die Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung sowie die Gleichstellung anderer ... oder Versicherungsberater tätig werden wollen und die nicht die Voraussetzungen des § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 erfüllen, 7. Sanktionen und Maßnahmen nach Artikel 24 Absatz 2 der ...
§ 47 GewO Stellvertretung in besonderen Fällen (vom 23.02.2018)
... für die nach den §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d , 34f, 34h, 34i und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung ...
§ 55a GewO Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (vom 23.02.2018)
... abgibt; 6. Versicherungsverträge als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Absatz 6 oder Absatz 7 Nummer 1 und 2 oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt oder im Sinne des § 34d Absatz 2 ... 7 Nummer 1 und 2 oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt oder im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34d Absatz 7 Satz 2 als Versicherungsberater über Versicherungen ... vermittelt oder abschließt oder im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34d Absatz 7 Satz 2 als Versicherungsberater über Versicherungen berät; das Gleiche gilt für die in dem ...
§ 57 GewO Versagung der Reisegewerbekarte (vom 01.08.2018)
... des Immobiliardarlehensvermittlers gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d 34f, 34h oder 34i *) entsprechend. (3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als ...
§ 61a GewO Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe (vom 01.01.2023)
... 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5 *), § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 2a, 3 und 5, § 34d Absatz 1 Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 und 8 bis 10 , § 34f Absatz 4 bis 6, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 und 3, ...
§ 70a GewO Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (vom 01.08.2018)
... im Sinne der §§ 64 bis 68 gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d , 34f, 34h oder 34i entsprechend. (3) Die selbständige Ausübung des ...
§ 71b GewO Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe (vom 01.01.2023)
... 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5, § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 2a, 3 und 5, § 34d Absatz 1 Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 und 8 bis 10 , § 34f Absatz 4 bis 6, § 34h Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 und 3, § 34i Absatz 5 bis ...
§ 144 GewO Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe (vom 01.01.2023)
...  j) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Wohnimmobilien verwaltet, k) nach § 34d Absatz 1 Satz 1 den Abschluss eines dort genannten Vertrages vermittelt, l) nach § 34d Absatz 2 ... 34d Absatz 1 Satz 1 den Abschluss eines dort genannten Vertrages vermittelt, l) nach § 34d Absatz 2 Satz 1 über eine Versicherung oder Rückversicherung berät, m) nach § 34f ... 3, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3, § 34d Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3, oder § 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren ... einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 7. entgegen § 34d Absatz 1 Satz 7 eine Sondervergütung gewährt oder verspricht, 7a. entgegen § 34d Absatz ... Absatz 1 Satz 7 eine Sondervergütung gewährt oder verspricht, 7a. entgegen § 34d Absatz 2 Satz 4 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Nummer 3, eine Zuwendung ... nach § 34e Absatz 1 Nummer 3, eine Zuwendung annimmt, 7b. entgegen § 34d Absatz 2 Satz 6 die Auskehrung einer Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veranlasst, ... Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veranlasst, 7c. entgegen § 34d Absatz 3 , § 34h Absatz 2 Satz 1 oder § 34i Absatz 5 Satz 2 ein Gewerbe oder eine Tätigkeit ... 34i Absatz 5 Satz 2 ein Gewerbe oder eine Tätigkeit ausübt, 7d. entgegen § 34d Absatz 9 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sich ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet, 8. entgegen § 34d Absatz 10 Satz 1 oder § 34f Absatz 5 oder 6 Satz 1 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornehmen lässt, 9. entgegen § 34d Absatz 10 Satz 2 , § 34f Absatz 5 oder Absatz 6 Satz 2 oder § 34i Absatz 8 Nummer 3 eine Mitteilung nicht, ...
§ 156 GewO Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e (vom 23.02.2018)
... zum Ablauf des 22. Februar 2018 geltenden Fassung gilt als Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1 . Die Bezeichnung der Erlaubnis im Register nach § 34d Absatz 10 Satz 1 in ... nach § 34d Absatz 2 Satz 1. Die Bezeichnung der Erlaubnis im Register nach § 34d Absatz 10 Satz 1 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 Satz 1 wird von der Registerbehörde aktualisiert. ... 1 wird von der Registerbehörde aktualisiert. (2) Wird die Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 Satz 1 unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 34d Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. ... die Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 Satz 1 unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 34d Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2018 geltenden Fassung beantragt, so erfolgt keine ... der Vermögensverhältnisse und der Sachkunde. Die Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2018 geltenden Fassung erlischt mit Erteilung der Erlaubnis ... Fassung erlischt mit Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1. (3) Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1 dürfen abweichend von § 34d Absatz 2 Satz 4 Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens ... 1. (3) Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1 dürfen abweichend von § 34d Absatz 2 Satz 4 Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens auf Grund einer Vermittlung annehmen, die bis zur ... auf Grund einer Vermittlung annehmen, die bis zur Erteilung der Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 Satz 1 erfolgt ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2969
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Artikel 2 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840, 2846; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 2 RDGEG Versicherungsberater (vom 01.01.2021)
... Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes) nur eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung beantragen.  ...

Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Artikel 1 V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
§ 3 FinVermV Verfahren (vom 20.04.2023)
... Finanzanlagen beschränkte Sachkundeprüfung ablegt und a) eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung hat oder b) einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 ... Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung hat oder b) einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung oder einen diesem nach § 27 der Versicherungsvermittlungsverordnung gleichgestellten ...
§ 12 FinVermV Statusbezogene Informationspflichten (vom 01.08.2020)
... im Register eingetragen ist. (2) Besitzt der Gewerbetreibende auch eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung , so werden die Informationspflichten nach Absatz 1 durch die Informationspflichten nach § 15 ...

Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 2 GwG Verpflichtete, Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024)
... Geschäfte, Produkte oder Dienstleistungen vermitteln, mit Ausnahme der gemäß § 34d Absatz 6 oder 7 Nummer 1 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler, und im Inland gelegene Niederlassungen entsprechender ...

Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)
Artikel 1 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
§ 3 ImmVermV Prüfungsinhalt, Verfahren (vom 20.12.2018)
... Prüfung ist nicht zu absolvieren, wenn der Prüfling 1. eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder 2 , § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung hat, 2. einen ... § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung hat, 2. einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung oder einen diesem nach § 27 der Versicherungsvermittlungsverordnung vom 17. Dezember 2018 ...

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 48 VAG Anforderungen an den Versicherungsvertrieb (vom 01.07.2022)
... Versicherungsvermittlern zusammenzuarbeiten, die 1. im Besitz einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung sind, nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind oder nach ... die 1. im Besitz einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung sind, nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind oder nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 8 ... sind, nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind oder nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 8 der Gewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegen und 2. bevollmächtigt sind, ... gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern, die 1. nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegen oder 2. nach § 34d Absatz 6 der ... Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegen oder 2. nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind und die Tätigkeit als Versicherungsvermittler im ... zu vermitteln. (4) Auf Veranlassung eines Versicherungsvermittlers nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung haben das oder die Versicherungsunternehmen, für das oder die der Versicherungsvermittler ... Versicherungsunternehmen hat beziehungsweise haben sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung vorliegen. (5) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der Registerbehörde ... 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung unverzüglich die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegenden Versicherungsvermittler mitzuteilen und dessen ...
§ 48c VAG Durchleitungsgebot (vom 23.02.2018)
... Sobald der Versicherungsberater das Versicherungsunternehmen nach § 34d Absatz 2 Satz 6 der Gewerbeordnung darüber informiert, dass er dem Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt hat, die ... 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer im Fall einer Beratung im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung dem Versicherungsunternehmen vor dem Abschluss des Vertrags eine vom Versicherungsberater ...
§ 51 VAG Beschwerden über Versicherungsvermittler (vom 23.02.2018)
... erheblich sein können, müssen sie die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde davon in Kenntnis ...

Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483, 2019 BGBl. I S. 411
§ 1 VersVermV Zusätzliche Angaben bei der Antragstellung
... Mit einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung hat der Antragsteller der zuständigen Industrie- und Handelskammer zum Zwecke der ...
§ 2 VersVermV Sachkundeprüfung
... Gegenstand der Sachkundeprüfung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten und deren ... keiner Sachkundeprüfung. Personen, die vor dem 1. Januar 2009 eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder nach § 34e Absatz 1 der Gewerbeordnung in der zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt ...
§ 7 VersVermV Weiterbildung
... Durch die Weiterbildung erbringen die nach § 34d Absatz 9 Satz 2 der Gewerbeordnung zur Weiterbildung Verpflichteten den Nachweis, dass sie ihre berufliche Handlungsfähigkeit ... (2) Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden nach § 34d Absatz 9 Satz 2 der Gewerbeordnung sind verpflichtet, nach Maßgabe des Satzes 2 Nachweise und Unterlagen zu sammeln über ...
§ 8 VersVermV Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
... tätig wird a) als Versicherungsmakler aa) mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung , bb) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der ... 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung, bb) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsmakler, b) als Versicherungsvertreter  ... Versicherungsmakler, b) als Versicherungsvertreter aa) mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung , bb) als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 ... 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung, bb) als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung , cc) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der ... 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung, cc) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder c) als ... Versicherungsvertreter oder c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung , 4. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde, ... nach § 9 Absatz 3, 8. bei einem Versicherungsvermittler, der nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis bedarf, das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen, ...
§ 9 VersVermV Mitteilungspflichten (vom 20.12.2018)
... unverzüglich mitzuteilen. (2) Bei Versicherungsvermittlern, die nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis bedürfen, erfolgt die Übermittlung der einzutragenden Angaben ...
§ 11 VersVermV Geltungsbereich der Versicherung
... Berufshaftpflichtversicherung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung muss für das gesamte Gebiet der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des ...
§ 12 VersVermV Umfang der Versicherung
... Die Versicherung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen ... Versicherungsvertrag muss Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit nach § 34d Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeordnung ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren. Der ...
§ 13 VersVermV Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
... der Antragstellung bei der Industrie- und Handelskammer, die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung oder für die Erlaubnisbefreiung nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung zuständig ... nach § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung oder für die Erlaubnisbefreiung nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung zuständig ist, nicht älter als drei Monate sein. (2) Das ...
§ 15 VersVermV Information des Versicherungsnehmers
...  3. ob er a) als Versicherungsmakler aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung , bb) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der ... 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung, bb) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsmakler, b) als Versicherungsvertreter  ... b) als Versicherungsvertreter aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung , bb) nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung als gebundener ... aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung, bb) nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung als gebundener Versicherungsvertreter, cc) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach ... als gebundener Versicherungsvertreter, cc) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder c) als ... Versicherungsvertreter oder c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Vermittlerregister nach § 34d ... Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Vermittlerregister nach § 34d Absatz 10 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt, 4. ob er ...
§ 17 VersVermV Behandlung von Beschwerden
... Der Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung muss über Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung verfügen, die von ihm oder von der ...
§ 23 VersVermV Prüfungen
... Die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 1 oder Absatz 2 der Gewerbeordnung zuständige Industrie- und Handelskammer kann aus besonderem Anlass anordnen, dass der ... (2) Für Versicherungsberater kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung zuständige Industrie- und Handelskammer darüber hinaus aus besonderem Anlass anordnen, ... aus besonderem Anlass anordnen, dass der Versicherungsberater sich auf Einhaltung des sich aus § 34d Absatz 2 Satz 4 der Gewerbeordnung ergebenden Verbots überprüfen lässt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt ...
Anlage 2 VersVermV (zu § 4 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK" und „Geprüfte Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK" nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung
... die Ausübung des Gewerbes als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung erfolgreich abgelegt. Die Prüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen ...
Anlage 4 VersVermV (zu § 7 Absatz 3) Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung nach § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO i. V. m. § 7 Absatz 1 VersVermV für das Jahr ...
... genommener Weiterbildungsanbieter * (Angaben sind freiwillig) Ich bestätige, dass die nach § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO bestehende Verpflichtung zur Weiterbildung eingehalten worden ist. Ort, Datum, Unterschrift des ...

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 66 VVG Sonstige Ausnahmen (vom 23.02.2018)
... Absatz 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 8 Nummer 1 der Gewerbeordnung . Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit haben dem Versicherungsnehmer vor ...

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 10 WpHG Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, der Verordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU) 2019/2088, der Verordnung (EU) 2020/852 und der Verordnung (EU) 2020/1503 (vom 10.11.2021)
...  Die in Satz 2 genannten Befugnisse stehen der Bundesanstalt vorbehaltlich von § 34d Absatz 8 Nummer 5 , § 34e Absatz 2 und § 34g Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Gewerbeordnung, jeweils in ...

Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
Artikel 4 VersVermRNeurG Inkrafttreten
... 1 Nr. 7 tritt, soweit durch ihn § 34d Abs. 8 und § 34e Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Gewerbeordnung eingefügt wird, am Tag nach der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb
B. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 411
Berichtigung VersVermVEV2018Ber
... S. 2483) ist wie folgt zu berichtigen: In § 9 Absatz 2 sind die Wörter „ § 34d Absatz 7 Nummer 1 der Gewerbeordnung " durch die Wörter „§ 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung" zu ... „§ 34d Absatz 7 Nummer 1 der Gewerbeordnung" durch die Wörter „ § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung " zu ...

Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 9 MEG III Änderung der Gewerbeordnung
... „§ 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs" ersetzt. 5. § 34d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ...

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 2 1. FiMaNoG Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... § 40d Absatz 3 und 5 gilt entsprechend. Vorbehaltlich von § 34d Absatz 8 Nummer 5, § 34e Absatz 2 und § 34g Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Gewerbeordnung, ...
Artikel 13 1. FiMaNoG Änderung der Gewerbeordnung
... 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 34d wird wie folgt geändert: a) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... 4. In § 144 Absatz 2 Nummer 1b werden die Wörter „§ 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3" durch die Wörter „§ 34d Absatz 8 Satz 1 Nummer 1, ... Wörter „§ 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3" durch die Wörter „§ 34d Absatz 8 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 5" ...

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
Artikel 6 HinSchGEG Änderung der Gewerbeordnung
... § 34d Absatz 12 Satz 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel ...

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2415
Artikel 1 GewOuaÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... 1 oder § 33d Absatz 3" ersetzt. 7. In § 34d Absatz 8 Nummer 3 werden die Wörter „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den ...

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Artikel 1 GewOuaÄndG Änderung der Gewerbeordnung

Gesetz zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2354
Artikel 2 AkkStelleGuaÄndG Änderung der Gewerbeordnung

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 22 SchwFinBG Änderung der Gewerbeordnung

Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 VersVermRNeurG Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 2 VersVermRNeurG Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
Artikel 3 VersVermRNeurG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 5 VermAnlGEG Änderung der Gewerbeordnung (vom 12.12.2012)

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 4 ZwVollStrÄndG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 18.06.2011)

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091
Artikel 1 DlRLUG Änderung der Gewerbeordnung

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
Artikel 1 VersVertrRÄndG Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 2 VersVertrRÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 3 VersVertrRÄndG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung
G. v. 12.12.2008 BGBl. I S. 2423
Artikel 1 EUBerufsQuUG Änderung der Gewerbeordnung

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 10 WohnImmoKredRLUG Änderung der Gewerbeordnung

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2969
Artikel 1 VersVermVÄndV Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 275 10. ZustAnpV Änderung der Gewerbeordnung

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 2 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
§ 2 GwG Verpflichtete (vom 01.01.2016)

Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
G. v. 30.05.1908 RGBl. S. 263; aufgehoben durch Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
§ 42h VVG Sonstige Ausnahmen (vom 22.05.2007)

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 80 VAG Anforderungen an die mit dem Vertrieb von Versicherungen befassten Personen (vom 01.04.2012)
§ 80a VAG Beschwerden über Versicherungsvermittler (vom 22.05.2007)
§ 80b VAG Übergangsregelung (vom 22.05.2007)

Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
V. v. 15.05.2007 BGBl. I S. 733, 1967; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
Eingangsformel VersVermV
§ 1 VersVermV Grundsatz (vom 01.01.2009)
§ 5 VersVermV Bestandteile und Inhalt des Registers (vom 01.04.2009)
§ 6 VersVermV Eintragung (vom 01.01.2016)
§ 8 VersVermV Geltungsbereich
§ 10 VersVermV Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens (vom 01.01.2009)
§ 11 VersVermV Information des Versicherungsnehmers (vom 01.04.2009)
§ 15 VersVermV Prüfungen (vom 05.04.2017)