(1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen", in einzelnen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils sowie in den Qualifikationsschwerpunkten "Medienübergreifende Qualifikationen", "Medienrechtliche Vorschriften", "Kostenmanagement" und in den Situationsaufgaben im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der Erstellung der Gesamtplanung und der Präsentation einschließlich des Fachgespräches gemäß §
5 Abs. 17 und 18 ist nicht zulässig.
(2) Wer den Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der
Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem
Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach §
3 Abs. 1 der
Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, erbringt, ist von der praktischen Demonstration gemäß §
5 Abs. 16 zu befreien.