(1) Die Prüfungsteile "Grundlegende Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert zu bewerten.
(2) Für den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
(3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzeln geprüften Qualifikationsschwerpunkten und in den Situationsaufgaben zu bilden. Dabei ist die Leistungsbewertung in der jeweiligen Situationsaufgabe mit dem Faktor "drei" zu multiplizieren.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" in den Prüfungsbereichen jeweils mindestens ausreichende Leistungen und im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" in den einzeln bewerteten Qualifikationsschwerpunkten, in den Situationsaufgaben sowie in der praktischen Demonstration jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage
1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage
2 auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage
2 sind die in den Prüfungsteilen "Grundlegende Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" erzielten Noten sowie die Punktebewertungen in den einzelnen Prüfungsbereichen gemäß §
4 sowie die Punktebewertungen in den einzeln geprüften Qualifikationsschwerpunkten und in den Situationsaufgaben einzutragen. Die Punktebewertungen für die Gesamtplanung gemäß §
5 Abs. 17 sowie die mündliche Präsentation einschließlich des Fachgesprächs gemäß §
5 Abs. 18 sind getrennt auszuweisen. Im Fall der Freistellung gemäß §
6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß §
10 ist im Zeugnis einzutragen.