Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.12.2013 aufgehoben
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Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (EMV-FTEKostV)

V. v. 16.07.2002 BGBl. I S. 2647; aufgehoben durch § 2 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4070
Geltung ab 24.07.2002; FNA: 9022-10-3 Funkrecht
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Eingangsformel
§ 1 Gebühren und Auslagen
§ 2 Gebühren bei Widerspruch
§ 3 Gebühren bei Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis

Eingangsformel



Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882) der durch § 19 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) geändert worden ist, und des § 16 Abs. 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Gebühren und Auslagen


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für die in § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen für die Marktaufsicht und Störungsbearbeitung Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 2 Gebühren bei Widerspruch


§ 2 hat 1 frühere Fassung

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages, mindestens jedoch 25 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 3 Gebühren bei Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen


§ 3 hat 1 frühere Fassung

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 22. Juni 1999 (BGBl. I S. 1444), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), außer Kraft.

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Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis


Anlage hat 2 frühere Fassungen

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
123
 Gebühren für Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG und § 16 Abs. 1 FTEG 
101Prüfung eines Gerätes entsprechend § 16 Abs. 1 FTEG und § 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG246,95
102Durchführung von Maßnahmen entsprechend § 11 Abs. 5, § 15 FTEG und § 14 EMVG
einschließlich Fertigen eines Anschreibens
197,89 bis 5.000
103Ausstellen einer Untersagungsverfügung149,59

 Messtechnische Überprüfung an einem Gerät (EMV-Parameter) 
104Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik1.001,76
105Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik1.404,64
106Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik1.872,85
107Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik1.872,85
108Informationstechnische Einrichtungen (ITE)2.145,07
109Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte2.493,51
110Telekommunikationseinrichtungen (TKE) 
 a) analog2.025,29
 b) digital2.874,61
111Beleuchtungseinrichtungen1.371,97
112Funkgeräte/Funkeinrichtungen2.400,95
113Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV2.803,83
114Geräte der Unterhaltungselektronik1.807,52
115Sonstige GeräteDie Gebühr im
Einzelfall wird nach
dem gebühren-
pflichtigen Tat-
bestand unter 104
bis 114 bestimmt,
der der in Frage
stehenden individuell
zurechenbaren
öffentlichen
Leistung am ehes-
ten entspricht.

 Messtechnische Überprüfung von einer Geräteserie (EMV-Parameter) 
116Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik2.504,40
117Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik3.511,60
118Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik4.682,13
119Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik4.682,13
120Informationstechnische Einrichtungen (ITE)5.362,67
121Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte6.233,77
122Telekommunikationseinrichtungen (TKE) 
 a) analog5.063,23
 b) digital7.186,53
123Beleuchtungseinrichtungen3.429,93
124Funkgeräte/Funkeinrichtungen6.002,38
125Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV7.009,59
126Geräte der Unterhaltungselektronik4.518,80
127Sonstige GeräteDie Gebühr im
Einzelfall wird nach
dem gebühren-
pflichtigen Tat-
bestand unter 116
bis 126 bestimmt,
der der in Frage
stehenden individuell
zurechenbaren
öffentlichen
Leistung am ehes-
ten entspricht.

 Gebühren für besondere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 FTEG und § 17 Abs. 1 Nr. 2 EMVG 
201Ermittlungen und Messungen am Betriebsort eines Gerätes oder einer Anlage643 bis 7.000
202Fertigen eines Anschreibens oder eines Erinnerungsschreibens68,07
203Ausstellen einer Untersagungsverfügung149,59
204Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im PrüflaborDie Gebühr im
Einzelfall wird nach
dem gebühren-
pflichtigen Tat-
bestand unter 104
bis 114 bestimmt,
der der in Frage
stehenden individuell
zurechenbaren
öffentlichen
Leistung am ehes-
ten entspricht.

 Messtechnische Prüfung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 FTEG 
205Prüfen eines Gerätes (Type 1/systemgebundene Funkanlagen)5.444,34
206Prüfen einer Serie (Type 1/systemgebundene Funkanlagen)16.333,01
207Prüfen eines Gerätes (Type 2/systemungebundene Funkanlagen)1.742,98
208Prüfen einer Serie (Type 2/systemungebundene Funkanlagen)4.627,69

 Messtechnische Prüfung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 FTEG 
209Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im PrüflaborDie Gebühr im
Einzelfall richtet
sich nach dem
tatsächlichen
Mess- und Prüfauf-
wand der beauftragten Prüfein-
richtung.



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013



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