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Dritter Abschnitt - Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

neugefasst durch B. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 546; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1 Flurbereinigung und Bodenverbesserung
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Zweiter Teil Die Beteiligten und ihre Rechte

Dritter Abschnitt Verband der Teilnehmergemeinschaften

§ 26a



(1) Mehrere Teilnehmergemeinschaften können sich zu einem Verband zusammenschließen, soweit die gemeinsame Durchführung der ihnen nach § 18 obliegenden Aufgaben zweckmäßig ist. Der Verband tritt nach Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaften. Er entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung durch die obere Flurbereinigungsbehörde und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Satzung des Verbandes wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

(3) Der Zusammenschluß und die Satzung bedürfen der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Kommt eine Satzung durch Beschluß nach Absatz 2 nicht zustande, so stellt die obere Flurbereinigungsbehörde eine Satzung auf. Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde setzt die Satzung fest.

(5) Eine Teilnehmergemeinschaft kann mit Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde einem bestehenden Verband beitreten; die obere Flurbereinigungsbehörde kann den Beitritt anordnen. Das Nähere regelt die Satzung.


§ 26b


§ 26b wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Verband hat einen Vorstand, der von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt wird. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die obere Flurbereinigungsbehörde bestimmt. Kommt eine Wahl nicht zustande und verspricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen.

(2) Der Verband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben die ihm angehörenden Teilnehmergemeinschaften zu Beiträgen heranziehen; ihm kann durch die Satzung das Recht übertragen werden, die nach § 19 beitragspflichtigen einzelnen Teilnehmer unmittelbar zur Leistung der Beiträge heranzuziehen. In diesem Falle ist dem Verband durch die Satzung die Kassen- und Buchführung mit voller Verantwortung zu übertragen.

(3) § 21 Abs. 7 und die §§ 24 bis 26 gelten entsprechend.


§ 26c


§ 26c wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ist für ein bestimmtes Gebiet die Durchführung einer Flurbereinigung zu erwarten, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde einen Verband oder, soweit ein solcher nicht besteht, eine andere geeignete Stelle beauftragen, bereits vor der Anordnung der Flurbereinigung Vorarbeiten zu übernehmen sowie für Zwecke der Flurbereinigung Grundstücke zu erwerben oder zu pachten.

(2) Wird das Flurbereinigungsverfahren nicht durchgeführt, so sorgt die Aufsichtsbehörde für eine ordnungsgemäße Abwicklung der vom Verband vorgenommenen Geschäfte. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.


§ 26d



Der Verband untersteht der Aufsicht der Flurbereinigungsbehörde. Erstrecken sich die den Verband bildenden Teilnehmergemeinschaften über den Bezirk mehrerer Flurbereinigungsbehörden, so bestimmt die obere Flurbereinigungsbehörde die für die Aufsicht zuständige Flurbereinigungsbehörde. Erstrecken sich die den Verband bildenden Teilnehmergemeinschaften über den Bezirk mehrerer oberer Flurbereinigungsbehörden, so bestimmt die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde die für die Aufsicht zuständige Flurbereinigungsbehörde. Erstrecken sich die den Verband bildenden Teilnehmergemeinschaften über verschiedene Länder, so bestimmen die für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörden die zuständige Flurbereinigungsbehörde in gegenseitigem Einvernehmen. § 17 gilt im übrigen entsprechend.


§ 26e



(1) Mehrere Verbände können sich zur Erfüllung der ihnen nach den §§ 26a bis 26c obliegenden Aufgaben zu einem Gesamtverband zusammenschließen. Der Gesamtverband tritt nach Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Verbände. Er entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung durch die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Satzung des Gesamtverbandes wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

(3) Der Zusammenschluß und die Satzung bedürfen der Genehmigung der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde.

(4) Kommt eine Satzung durch Beschluß nach Absatz 2 nicht zustande, so stellt die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde die Satzung auf und setzt sie fest.

(5) § 26a Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der oberen Flurbereinigungsbehörde die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde tritt.

(6) Der Gesamtverband hat einen Vorstand, der in der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt wird. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt. Kommt eine Wahl nicht zustande und verspricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, so kann die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen.

(7) Der Gesamtverband untersteht der Aufsicht der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde. § 17 gilt im übrigen entsprechend.