Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2011 aufgehoben
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2. Abschnitt - Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)

Artikel 1 V. v. 21.06.2000 BGBl. I S. 918; aufgehoben durch § 13 V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3120
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9241-34-1 Güterbeförderung
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2. Abschnitt Erlaubnisverfahren
§ 9 Erlaubnisantrag
§ 10 Form und Unübertragbarkeit der Erlaubnis
§ 11 Rückgabe der Erlaubnis und von Ausfertigungen der Erlaubnis
§ 12 Änderungsmitteilung und Urkundenberichtigung
§ 13 Überwachung
§ 14 Unterrichtung
§ 15 Ordnungswidrigkeiten

2. Abschnitt Erlaubnisverfahren

§ 9 Erlaubnisantrag


§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Bei der Stellung eines Antrags nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes sind gegenüber der Erlaubnisbehörde folgende Angaben zu machen und vorbehaltlich des Absatzes 2 auf Verlangen nachzuweisen:

1.
Name und Rechtsform des Unternehmens,

2.
das zuständige Amtsgericht, falls das Unternehmen im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,

3.
Anschrift des Sitzes,

4.
die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern,

5.
Anschriften der Niederlassungen,

6.
für das antragstellende Unternehmen die zur Vertretung ermächtigten Personen unter Nachweis ihrer Vertreterstellung und für die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen jeweils

a)
Vorname,

b)
Familienname und abweichender Geburtsname,

c)
Tag und Ort der Geburt,

d)
Anschrift und Stellung im Unternehmen,

7.
Anzahl der benötigten Ausfertigungen,

8.
Anzahl und Art der eingesetzten Fahrzeuge,

9.
bei Inhabern einer Lizenz im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 (ABl. EG Nr. L 95 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Abschriften.

(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der Erlaubnisbehörde folgende Unterlagen vorgelegt werden, die zur Prüfung der Voraussetzungen einer Erlaubnis erforderlich sind:

1.
für das antragstellende Unternehmen:

a)
ein Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister in beglaubigter Abschrift, wenn eine entsprechende Eintragung besteht,

b)
der Nachweis der Vertretungsberechtigung,

c)
ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigte Person,

d)
die Unterlagen nach § 2 Abs. 2 und 3,

e)
der Nachweis der fachlichen Eignung nach § 3,

2.
für die Personen, die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt sind:

a)
ein Führungszeugnis,

b)
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,

c)
der Nachweis der fachlichen Eignung,

d)
der Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses.

Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Vor Erteilung der Erlaubnis kann die Erlaubnisbehörde über die genannten Personen auch eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister einholen.

(3) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind von der Erlaubnisbehörde nach Maßgabe der Artikel 8 bis 10, des Artikels 10b und des Artikels 12 der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen.

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§ 10 Form und Unübertragbarkeit der Erlaubnis


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Erlaubnis und deren Ausfertigungen werden dem Unternehmen nach den Mustern der Anlage 5 erteilt. Sie sind nicht übertragbar.

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§ 11 Rückgabe der Erlaubnis und von Ausfertigungen der Erlaubnis


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

Verringert sich nach der Ausstellung von Ausfertigungen der Erlaubnis der Fahrzeugbestand nicht nur vorübergehend, so hat das Unternehmen überzählige Ausfertigungen an die Erlaubnisbehörde zurückzugeben. Stellt das Unternehmen den Betrieb endgültig ein, so hat es die Erlaubnis und alle Ausfertigungen unverzüglich zurückzugeben.

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§ 12 Änderungsmitteilung und Urkundenberichtigung


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ändern sich nach Erteilung der Erlaubnis in § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 genannte Angaben, so hat das Unternehmen dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Macht nach Auffassung der Erlaubnisbehörde die Änderung eine Berichtigung der Erlaubnisurkunde erforderlich, so hat das Unternehmen die Erlaubnisurkunde und deren Ausfertigungen dieser unverzüglich vorzulegen.

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§ 13 Überwachung


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die zuständigen Behörden vergewissern sich regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre, dass das Unternehmen die Berufszugangsvoraussetzungen nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung noch erfüllt. Hierzu hat das Unternehmen der zuständigen Behörde auf Verlangen die Nachweise nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und d sowie Nr. 2 Buchstabe a und b vorzulegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend. Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Überprüfung schriftlich mit.

(2) Verfügt das Unternehmen sowohl über eine Erlaubnis als auch über eine Lizenz im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 (ABl. EG Nr. L 95 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, so ersetzt das Verfahren auf Erneuerung der Lizenz die Überprüfung nach Absatz 1, soweit dabei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind.

(3) Sollte die Überprüfung nach Absatz 1 ergeben, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 nicht gegeben ist, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens jedoch annehmen lässt, dass sie in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplans erneut und auf Dauer gegeben sein dürfte, so kann die zuständige Behörde eine zusätzliche Frist von längstens einem Jahr für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit einräumen.

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§ 14 Unterrichtung



Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständig für die Unterrichtung anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 15 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 12 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

2.
entgegen § 12 Satz 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.



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