Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.12.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 8 - Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG)

Artikel 1 G. v. 11.08.1999 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2366
Geltung ab 17.08.1999; FNA: 2180-6 Vereins- und Versammlungsrecht
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§ 8 Darstellung in Kartenform



Das Bundesministerium des Innern kann die in den §§ 2 bis 4 festgelegten Beschreibungen der befriedeten Bezirke in Kartenform im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichen.



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