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§ 5 - Mineralölausgleichs-Verordnung (MinÖlAV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.1985 BGBl. I S. 2267; zuletzt geändert durch Artikel 124 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 20.12.1985; FNA: 754-3-6 Energieversorgung
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§ 5 Verpflichtung zur Einhaltung der Vertriebsstruktur



Die in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, ihren Abnehmern der nachgelagerten Handelsstufe die jeweils aus dem monatlichen Aufkommen verfügbaren Mengen an den in § 1 Abs. 1 genannten Mineralölprodukten bis zur Höhe der um den jeweiligen Verbrauchseinschränkungssatz gekürzten Referenzmenge (§ 2 Abs. 5) anteilig entsprechend der Abnahmestruktur im Vergleichszeitraum anzubieten. Die Konditionen dieser Angebote haben den Anforderungen des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und § 20 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu entsprechen.





 

Frühere Fassungen von § 5 Mineralölausgleichs-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 5 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1738

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Mineralölausgleichs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MinÖlAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinÖlAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 MinÖlAV Voraussetzungen eines Tätigwerdens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei der Einhaltung der historischen Vertriebsstruktur nach § 5
... ihrer Abnehmer anzuweisen, soweit die Lieferungen an diesen Abnehmer stärker als nach § 5 zulässig gekürzt werden, eine Einigung der Unternehmen auf freiwilliger Basis nicht ...
§ 8 MinÖlAV Inhalt einer Verfügung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
... einer Verfügung Betroffenen und dem Begünstigten unter Beachtung der §§ 4 und 5 auszuhandeln. Kommt binnen fünf Werktagen ein Vertrag nicht zustande, weil das abgebende ...
§ 14 MinÖlAV Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Verordnung
... die Notstandsmaßnahmen außer Kraft gesetzt werden. (3) Die §§ 1 bis 8 und 12 Nr. 2 werden angewendet, wenn 1. nach Artikel 12 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 5 8. GWB-ÄndG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... „§ 19" durch die Angabe „§ 18" ersetzt. (3) In § 5 Satz 2 der Mineralölausgleichs-Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2267), die ...