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Synopse aller Änderungen des Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren am 29.11.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. November 2008 durch Artikel 1 des 3. MarktOWMGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MarktOWMG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2008 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2258
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Aufzeichnungs- und Meldepflichten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Zwecke der Marktbeobachtung und Marktberichterstattung

1. Erzeuger und Vereinigungen von Erzeugern, Be- und Verarbeitungsbetriebe sowie Handelsbetriebe, deren Tätigkeit sich auf die in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft*) aufgeführten Erzeugnisse sowie auf die Erzeugnisse erstreckt, für die der Rat oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Ergänzung oder zur Sicherung der Regelungen der gemeinsamen Marktorganisationen Vorschriften erläßt, zu verpflichten, regelmäßig Aufzeichnungen über die erzeugten oder gewonnenen, be- und verarbeiteten, vermittelten, gekauften und verkauften, ein- oder ausgeführten oder sonst in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten Mengen, über deren Verwertung und Preise sowie über die Bestände dieser Erzeugnisse zu machen und regelmäßig zu melden,

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden zum Zwecke der Marktbeobachtung und Marktberichterstattung

1. Erzeuger und Vereinigungen von Erzeugern, Be- und Verarbeitungsbetriebe sowie Handelsbetriebe, deren Tätigkeit sich auf die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft *) aufgeführten Erzeugnisse sowie auf die Erzeugnisse erstreckt, für die der Rat oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Ergänzung oder zur Sicherung der Regelungen der gemeinsamen Marktorganisationen Vorschriften erläßt, zu verpflichten, regelmäßig Aufzeichnungen über die erzeugten oder gewonnenen, be- und verarbeiteten, vermittelten, gekauften und verkauften, ein- oder ausgeführten oder sonst in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten Mengen, über deren Verwertung und Preise sowie über die Bestände dieser Erzeugnisse zu machen und regelmäßig zu melden,

2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen bei den in Nummer 1 genannten Waren und Erzeugnissen vornehmen, zu verpflichten, die Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen zu melden.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ferner Häufigkeit, Zeiträume, Inhalt und Form der Meldungen sowie die Art ihrer Übermittlung und die Fristen für die Übermittlung bestimmt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Meldungen nach Absatz 1 sind den Obersten Landesbehörden für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder den von den Landesregierungen bestimmten Stellen zu erstatten. Die zuständigen Stellen der Länder leiten die Meldeergebnisse an das Bundesministerium weiter.

(4)
Die Stellen, denen die Meldungen zu erstatten sind, dürfen keine Einzelangaben bekanntgeben. Die Weiterleitung von Einzelangaben an das Bundesministerium und die Obersten Landesbehörden für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder die von ihnen bestimmten Stellen ohne Nennung der Namen der Meldepflichtigen ist zugelassen. Die Weiterleitung von Einzelangaben an die vom Bundesministerium bestimmten Stellen setzt das Benehmen mit der für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständigen obersten Behörde des jeweils betroffenen Landes voraus. Eine Verwendung der in den Meldungen enthaltenen Angaben für steuerliche Zwecke ist unzulässig.

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*) Seit Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union (BGBl. 1992 II S. 1251, 1253; 1993 II S. 1947) am 1. November 1993 'Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft'.



(3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständig. Das Bundesministerium kann die Bundesanstalt mit der Erfüllung von Informationspflichten für die in Absatz 1 genannten Zwecke gegenüber der Europäischen Gemeinschaft beauftragen. Die Bundesanstalt darf die Einzelangaben aus den nach diesem Gesetz erstatteten Meldungen verwenden, soweit dies hierfür erforderlich ist. Die Bundesanstalt veröffentlicht zusammengefasste Ergebnisse.

(4)
Einzelangaben dürfen vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 und des § 15a nicht bekannt gegeben werden. Keine Einzelangabe darf für steuerliche Zwecke verwendet werden.

(5)
Die Verwendung von Einzelangaben zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt nach § 6 des Ernährungsvorsorgegesetzes und § 12 Nr. 2 bis 4 des Ernährungssicherstellungsgesetzes sowie für die Aufgaben der Länder nach § 8 des Ernährungsvorsorgegesetzes und § 15 des Ernährungssicherstellungsgesetzes ist zulässig.

(6) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke leitet die Bundesanstalt die zusammengefassten Meldeergebnisse
an das Bundesministerium weiter und übermittelt auf Anforderung Einzelangaben an das Bundesministerium. Für die in Absatz 1 genannten Zwecke und die Erfüllung der in Absatz 5 genannten Aufgaben übermittelt die Bundesanstalt auf Anforderung der zuständigen obersten Landesbehörde Einzelangaben der Betriebe oder Betriebsteile, die in diesem Land liegen, nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit an die zuständigen Stellen des jeweiligen Landes. Die Übermittlung der Einzelangaben kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes auch insoweit, als es sich bei den Einzelangaben nicht um personenbezogene Daten handelt.
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*) Seit Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union (BGBl. 1992 II S. 1251, 1253; 1993 II S. 1947) am 1. November 1993 'Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft'.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 15a (neu)




§ 15a Übermittlung von Einzelangaben für die wissenschaftliche Forschung


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(1) 1 Die Bundesanstalt darf pseudonymisierte Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen, die unabhängige wissenschaftliche Forschung betreiben, übermitteln, soweit

1. die Kenntnis dieser Einzelangaben für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsvorhaben erforderlich ist,

2. der Forschungszweck bei Verwendung anonymisierter Einzelangaben nicht erreicht werden kann und

3. das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegt.

2 Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.

(2) 1 Die Empfänger sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, sofern sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet sind. 2 § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(3) 1 Die Einzelangaben dürfen nur für das Forschungsvorhaben verwendet werden, für das sie übermittelt worden sind. 2 Die Verwendung für andere Forschungsvorhaben derselben Forschungseinrichtung oder die Weitergabe an andere Forschungseinrichtungen bedarf der Zustimmung der Bundesanstalt; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) 1 Die Einzelangaben sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. 2 Die Forschungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass die Nutzung der Einzelangaben räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die die Einzelangaben gleichfalls von Bedeutung sein können.

(5) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die Einzelangaben zu anonymisieren.

(6) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann kontrolliert, wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten weder automatisiert verarbeitet noch in oder aus nichtautomatisierten Dateien verwendet noch für eine automatisierte Verarbeitung oder für eine Verwendung in automatisierten Dateien erhebt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten


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(1) Die Obersten Landesbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen können in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Auskünfte verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Zu diesem Zweck können sie verlangen, daß ihnen die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Sie können zu dem genannten Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme der Prüfungen können die in Satz 1 genannten Stellen, ihre Bediensteten und Beauftragten Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsräume des Auskunftspflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit betreten. Der Auskunftspflichtige hat die in den Sätzen 3 und 4 bezeichneten Maßnahmen zu dulden.



(1) Die Bundesanstalt kann Auskünfte verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Zu diesem Zweck kann sie verlangen, daß ihr die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Sie kann zu dem genannten Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme der Prüfungen kann die Bundesanstalt, ihre Bediensteten und Beauftragten Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsräume des Auskunftspflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit betreten. Der Auskunftspflichtige hat die in den Sätzen 3 und 4 bezeichneten Maßnahmen zu dulden.

(2) Auskunftspflichtig ist, wer Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft herstellt, gewinnt, be- oder verarbeitet, ein- oder ausführt oder sonst in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, besitzt oder besessen hat oder wer unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Erzeugnissen teilnimmt oder teilgenommen hat, die einer Maßnahme oder Regelung nach diesem Gesetz oder der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen.

(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 16 Abs. 1, 2

a) eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

b) geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder

c) die Vornahme einer Prüfung oder das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht duldet,

2. die Nachprüfung (§ 16 Abs. 1) von Umständen, die nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1, 2 erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, daß er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder nach einer auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt oder nicht aufbewahrt oder

3. einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 (neu)




§ 18 Übergangsregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Auf Meldungen für die Erzeugnisse, die den Meldepflichten nach § 4 oder § 5 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286) unterliegen, ist für vor dem 1. Januar 2009 endende Meldezeiträume dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 28. November 2008 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf Meldungen für die übrigen Erzeugnisse ist für vor dem 1. Juli 2009 endende Meldezeiträume dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 28. November 2008 geltenden Fassung anzuwenden.

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§ 18 (Inkrafttreten)




§ 19 (Inkrafttreten)


vorherige Änderung

§§ 19 bis 31 (weggefallen)




§§ 20 bis 31 (weggefallen)