Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 34 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 34 Beauftragte


§ 34 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Zulassung eines Beauftragten nach § 15 Abs. 7 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.

(2) Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken vorzulegen. Darin sind anzugeben:

1.
Name und Geschäftssitz des Antragstellers und des Beauftragten,

2.
Steuernummer des Beauftragten beim Finanzamt,

3.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) des Antragstellers,

4.
Art des zu liefernden Mineralöls nach der Bezeichnung im Gesetz,

5.
Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden Steuer und

6.
Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für die der Beauftragte tätig werden soll.

Jedem der beiden Stücke sind beizufügen:

1.
eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antragstellung einverstanden ist,

2.
eine Darstellung der Buchführung des Beauftragten über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet und

3.
eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere, die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.

(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung, wenn der Beauftragte Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet hat, die voraussichtlich während zweier Monate entsteht. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erlöschen der Zulassung gilt § 6 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

(5) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Änderungen der für die Zulassung maßgebenden Verhältnisse hat der Beauftragte dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(6) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 15 sinngemäß.

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Zitierungen von § 34 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 MinöStV Pflichten des berechtigten Empfängers, Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung, Steueraufsicht
... Eine Steueranmeldung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Beauftragter (§ 34 ) die Steuer anmeldet und ...
§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten
... § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 5 Satz 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 ein Belegheft nicht ...


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