Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 39 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 39 Beförderung


§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wird in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes genanntes Mineralöl, ausgenommen Erdgas, zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für das Mineralöl ordnungsgemäß ausgefertigtes vereinfachtes Begleitdokument mitzuführen. Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen 2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit es als lose Ware verbracht wird.

(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 Satz 4 der in § 23 Abs. 10 Satz 1 genannten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments oder des an seiner Stelle verwendeten Handelsdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, daß andere als die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes genannten Mineralöle unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 1 in das Steuergebiet verbracht werden, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

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Zitierungen von § 39 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten
... 36 Abs. 2 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 3 ein Dokument nicht mitführt, 13.  ... mit § 33 Abs. 8 Satz 1, den Rückschein oder die Ablichtung oder entgegen § 39 Abs. 2 die Ausfertigung oder das Handelsdokument nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet. ...


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