Auf Grund des §
11 Abs. 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel vom 16. März 1995 (BGBl. I S. 390) und unter Berücksichtigung des Artikels 2 Nr. 27 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) verordnet das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel:
Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt) für den Zeitraum vom 1. August 1994 bis 31. Dezember 1997 werden nach Maßgabe der §§
2 bis 9 auf die Erstattungspflichtigen nach §
11 Abs. 1 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung vom 26. Juli 1994 umgelegt.
Die Kosten bestehen in den tatsächlichen Haushaltsausgaben des Haushaltsjahres zuzüglich eines Versorgungszuschlages von 30 Prozent der Dienstbezüge der planmäßigen Beamten des Bundesaufsichtsamtes. Sie werden der Umlage zugrunde gelegt, soweit sie nicht durch Gebühren, besondere Erstattung oder durch andere Einnahmen gedeckt sind. Bei den Einnahmen werden Buß- und Zwangsgelder nicht berücksichtigt.
Der Umlagebetrag ist der prozentuale Anteil der Kosten, den eine in §
11 Abs. 1 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes genannte Gruppe von Erstattungspflichtigen zu entrichten hat. Erstattungsbeträge (§
4 Satz 1), die nicht beigetrieben werden konnten, und Fehlbeträge aus der Umlage des vorhergehenden Jahres sind dem jeweiligen Umlagebetrag hinzuzurechnen, nachträglich entrichtete Erstattungsbeträge und Überschüsse aus der Umlage des vorhergehenden Jahres sind abzusetzen.
Das Bundesaufsichtsamt setzt für jeden Erstattungspflichtigen den auf ihn entfallenden Anteil am Umlagebetrag (Erstattungsbetrag) fest; er beträgt mindestens 30 Deutsche Mark. Der Erstattungspflichtige hat den Erstattungsbetrag innerhalb der ihm vom Bundesaufsichtsamt mitgeteilten Frist zu entrichten.
(1) Die Erstattungspflicht besteht für das Jahr, in dem der Erstattungspflichtige nach §
11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes das Effektengeschäft im Inland betreiben durfte, der Erstattungspflichtige nach §
11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen war oder Wertpapiere des Erstattungspflichtigen nach §
11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit dessen Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen worden waren (Erstattungsjahr).
(2) Erstes Erstattungsjahr ist 1994. Die Erstattungspflicht besteht für dieses Jahr, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 während des Zeitraumes vom 1. August 1994 bis 31. Dezember 1994 vorlagen.
(3) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht während des ganzen Jahres, im Falle des Absatzes 2 nicht während des ganzen Zeitraumes vorlagen.
Auf die Erstattungsbeträge für das laufende Jahr sind Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der Erstattungsbeträge des Vorjahres zu entrichten.
Nicht fristgemäß entrichtete Erstattungsbeträge und Abschlagszahlungen werden nach Maßgabe des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch das Bundesaufsichtsamt beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.
(1) Der Erstattungsbetrag bemißt sich bei den Erstattungspflichtigen nach §
11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes nach dem Verhältnis des Umfanges der Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten des einzelnen Erstattungspflichtigen zum gesamten Umfang der Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten aller Erstattungspflichtigen innerhalb einer Gruppe.
(2) Die Erstattungspflichtigen können den Umfang ihrer Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten
- 1.
- in dem Zeitraum vom 1. August 1994 bis 31. Dezember 1994 sowie den Jahren 1995 und 1996 bis zum 31. Dezember 1997,
- 2.
- im Jahr 1997 bis zum 31. März 1998
nachweisen. Das Nähere über die Art und Weise des Nachweises nach Satz 1 bestimmt das Bundesaufsichtsamt. Wird dieser Nachweis nicht fristgemäß geführt, setzt das Bundesaufsichtsamt die Erstattungsbeträge für den Zeitraum nach Satz 1 Nr. 1 nach Maßgabe der im Jahr 1996, für den Zeitraum nach Satz 1 Nr. 2 nach Maßgabe der im Jahr 1997 nach §
9 des
Wertpapierhandelsgesetzes gemeldeten Geschäfte fest.
(3) Maßgebend für den Umfang der Geschäfte im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Zahl der Geschäfte im Erstattungsjahr. Nicht berücksichtigt werden stornierte Geschäfte.
(1) Der Erstattungsbetrag bemißt sich bei den Erstattungspflichtigen nach §
11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes nach dem Verhältnis des Börsenumsatzes nach §
11 Abs. 1 Satz 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes des Erstattungspflichtigen zum Gesamtbetrag der Börsenumsätze aller Erstattungspflichtigen dieser Gruppe.
(2) Maßgebend ist der Börsenumsatz im Erstattungsjahr.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.