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Änderung § 20 AtDeckV vom 02.01.2022

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§ 20 AtDeckV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.01.2022 geltenden Fassung
§ 20 AtDeckV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 73, 106
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 20 Neufestsetzung der Deckungsvorsorge


vorherige Änderung

 


Entspricht die Deckungsvorsorge für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung, so ist die Deckungsvorsorge bei der nächsten Festsetzung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes neu festzusetzen, wobei die Neufestsetzung für Kernanlagen und für die Beförderung von Kernmaterialien spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung und in den sonstigen Fällen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen hat.

(heute geltende Fassung)