(1) Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller spätestens 4 Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen; die Frist wird für die Zeit unterbrochen, die im Falle des Nachforderns von Unterlagen für die Ergänzung der Antragsunterlagen festgesetzt worden ist. Der Bescheid ist außer bei sofortiger Anerkennung des Diploms zu begründen; er muß bei einem Defizit auch konkrete Angaben zu den erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen enthalten.
(2) Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, daß die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.