Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.12.2009 aufgehoben
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§ 9 - EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung (EGLV)

V. v. 02.11.1995 BGBl. I S. 1493; aufgehoben durch § 12 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824
Geltung ab 11.11.1995; FNA: 2030-2-27 Beamte
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§ 9 Prüfungsleistungen


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Prüfungsfächer sind

1.
das Pflichtfach Öffentliches Recht, einschließlich des Europäischen Gemeinschaftsrechts, und

2.
ein Wahlfach, das im Antrag nach § 4 Abs. 2 festzulegen ist.

Die Prüfung wird in deutscher Sprache abgelegt.

(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Aufsichtsarbeiten. Eine Aufsichtsarbeit bezieht sich auf das Pflichtfach, die andere auf das vom Antragsteller bestimmte Wahlfach. Die Bearbeitungszeit für eine Aufsichtsarbeit beträgt fünf Stunden. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Prüfern unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit.

(3) Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit mit der Note "ausreichend" oder einer besseren Note bewertet wurde; andernfalls gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Die Gegenstände des Kurzvortrags und des Prüfungsgesprächs sind der beruflichen Praxis der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes zu entnehmen. Die Vorbereitungszeit für den Kurzvortrag beträgt zwei Stunden. Für jeden Prüfungsteilnehmer beträgt die Dauer des Prüfungsgesprächs etwa fünfundvierzig Minuten, die Dauer des Kurzvortrags etwa fünfzehn Minuten.

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Zitierungen von § 9 EGLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EGLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 EGLV Eignungsprüfung
... Behörde durchgeführt. (4) Im übrigen finden die §§ 7 und 9 Abs. 2 bis 4, die §§ 11, 12 und 13 Abs. 2 und 3 und die §§ 14 bis 16 ...


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