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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.12.2009 aufgehoben
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§ 16 - EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung (EGLV)

V. v. 02.11.1995 BGBl. I S. 1493; aufgehoben durch § 12 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824
Geltung ab 11.11.1995; FNA: 2030-2-27 Beamte
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§ 16 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses



Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt dem Antragsteller im Anschluß an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt. Die Fachhochschule erteilt einen Bescheid.



 

Zitierungen von § 16 EGLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 EGLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 EGLV Eignungsprüfung
... 7 und 9 Abs. 2 bis 4, die §§ 11, 12 und 13 Abs. 2 und 3 und die §§ 14 bis 16 entsprechende Anwendung. (5) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist ...