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§ 15 - EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung (EGLV)

V. v. 02.11.1995 BGBl. I S. 1493; aufgehoben durch § 12 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824
Geltung ab 11.11.1995; FNA: 2030-2-27 Beamte
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§ 15 Niederschrift



(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:

1.
Zeit und Ort der mündlichen Eignungsprüfung,

2.
die Zusammensetzung der Prüfungskommission,

3.
die Namen der Prüfungsteilnehmer,

4.
die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,

5.
die Gegenstände und die Bewertung der mündlichen Prüfung,

6.
das abschließende Prüfungsergebnis einschließlich der Entscheidung nach § 14 Abs. 2,

7.
besondere Vorkommnisse.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.

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Zitierungen von § 15 EGLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EGLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 EGLV Eignungsprüfung
... 7 und 9 Abs. 2 bis 4, die §§ 11, 12 und 13 Abs. 2 und 3 und die §§ 14 bis 16 entsprechende Anwendung. (5) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ...