Werden Erzeuger- und Besitzerpflichten gemäß §
16 Abs. 2, §
17 Abs. 3 oder §
18 Abs. 2 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft übertragen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag für diese Entsorgungsträger die Nachweisführung in entsprechender Anwendung der §§
8,
9 und insoweit auch der §§
10 bis 14 sowie der §§
18 bis 21 zulassen. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit die Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erfolgt.