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4. Abschnitt - Nachweisverordnung (NachwV)

neugefasst durch B. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2374, aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-3 Umweltschutz
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Zweiter Teil Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle

4. Abschnitt Sonderfälle

§ 22 Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften



Werden Erzeuger- und Besitzerpflichten gemäß § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft übertragen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag für diese Entsorgungsträger die Nachweisführung in entsprechender Anwendung der §§ 8, 9 und insoweit auch der §§ 10 bis 14 sowie der §§ 18 bis 21 zulassen. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit die Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erfolgt.


§ 23 Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage



Wird eine Verwertung außerhalb einer Anlage durchgeführt, so sind in entsprechender Anwendung der Bestimmung des Ersten bis Dritten Abschnitts

1.
die Pflichten des Abfallentsorgers durch denjenigen zu erfüllen, der die Verwertung durchführt,

2.
die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde von der nach Landesrecht zuständigen Behörde wahrzunehmen.

Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Ersten bis Dritten Abschnitts unberührt.


§ 24 Kleinmengen, Anzeigepflicht



(1) Die Übergabe von Kleinmengen im Sinne des § 2 Abs. 2 hat der Abfallerzeuger unter Verwendung der nach § 18 für Übernahmescheine vorgesehenen Formblätter nachzuweisen. § 19 findet entsprechende Anwendung.

(2) Durch die Einholung einer Transportgenehmigung nach § 49 Abs. 1 oder § 50 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411) ist die Anzeigepflicht des Einsammlers oder Beförderers nach § 43 Abs. 2 und § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt.

(3) Soweit eine Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 2 oder § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht bereits nach den Bestimmungen dieses Teils erfüllt ist, bedarf die Erstattung einer Anzeige nach § 43 Abs. 2 oder § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes im Übrigen keiner besonderen Form. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt.