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3. Abschnitt - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk (KachOfenBMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 09.04.1974 BGBl. I S. 915; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.03.2009 BGBl. I S. 456
Geltung ab 01.07.1974; FNA: 7110-3-30 Handwerk im Allgemeinen
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3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 6 Übergangsvorschrift



Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.


§ 7 Sonstige Vorschriften



(1) Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.


§ 8 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.