(1) Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.
(2) Die zuständige Behörde registriert den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift, dem Namen des Vertretungsberechtigten sowie der Geräteart und erteilt eine Registrierungsnummer. Ist eine Garantie nach §
6 Abs. 3 erforderlich, darf die Registrierung nur erfolgen, wenn der Hersteller diese vorlegt.
(3) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des §
49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes die Registrierung und die Registrierungsnummer widerrufen, wenn der Hersteller eine nach §
6 Abs. 3 erforderliche Garantie nicht vorlegt oder seine Abholpflichten nach §
10 Abs. 1 Satz 1 schwerwiegend verletzt.
(4) Die zuständige Behörde teilt der Gemeinsamen Stelle die von ihr registrierten Hersteller sowie deren Geräteart und Registrierungsnummer mit. Sie teilt der Gemeinsamen Stelle darüber hinaus mit, welche Registrierungen widerrufen wurden, sobald der Widerruf bestandskräftig ist.
(5) Erhält die zuständige Behörde eine Meldung der Gemeinsamen Stelle nach §
14 Abs. 6 Satz 3, trifft sie die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur zügigen Abholung der bereitgestellten Behältnisse unter Berücksichtigung der von ihr geprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach §
14 Abs. 5 und 6.
§ 24 ElektroG Übergangsvorschriften ... 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 bis 4, § 14 Abs. 2, 4, 5, 6 und 9 sowie § 16 Abs. 2 bis 4 wird bis zum 23. November 2005, die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach ... Abs. 1 Nr. 2 bis 7, Abs. 3 Satz 5 und 6 sowie Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 3, 7 und 8 sowie § 16 Abs. 5 bis zum 23. März 2006 ...
Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3277
V. v. 06.07.2005 BGBl. I S. 2020; aufgehoben durch § 4 V. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1776