Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.10.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 16 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

G. v. 16.03.2005 BGBl. I S. 762; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Geltung ab 13.08.2005; FNA: 2129-43 Umweltschutz
| |

§ 16 Aufgaben der zuständigen Behörde


§ 16 wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.

(2) Die zuständige Behörde registriert den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift, dem Namen des Vertretungsberechtigten sowie der Geräteart und erteilt eine Registrierungsnummer. Ist eine Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich, darf die Registrierung nur erfolgen, wenn der Hersteller diese vorlegt.

(3) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Registrierung und die Registrierungsnummer widerrufen, wenn der Hersteller eine nach § 6 Abs. 3 erforderliche Garantie nicht vorlegt oder seine Abholpflichten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 schwerwiegend verletzt.

(4) Die zuständige Behörde teilt der Gemeinsamen Stelle die von ihr registrierten Hersteller sowie deren Geräteart und Registrierungsnummer mit. Sie teilt der Gemeinsamen Stelle darüber hinaus mit, welche Registrierungen widerrufen wurden, sobald der Widerruf bestandskräftig ist.

(5) Erhält die zuständige Behörde eine Meldung der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 6 Satz 3, trifft sie die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur zügigen Abholung der bereitgestellten Behältnisse unter Berücksichtigung der von ihr geprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 5 und 6.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 16 ElektroG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ElektroG Einrichten der Gemeinsamen Stelle, Registrierung, Finanzierungsgarantie (vom 01.06.2012)
... Jeder Hersteller ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§ 16 ) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder ...
§ 10 ElektroG Rücknahmepflicht der Hersteller
... Behältnisse entsprechend der Zuweisung der zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 5 unverzüglich abzuholen. Für die Abholung gilt § 9 Abs. 8 entsprechend. Er ...
§ 14 ElektroG Aufgaben der Gemeinsamen Stelle
... Behörde bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen nach § 9 Abs. 5 Satz 4 und § 16 Abs. 2, 3 und 5. Sie ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Auskunft über die ... (2) Die Gemeinsame Stelle erfasst die Meldungen der zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 4. Sie veröffentlicht die registrierten Hersteller sowie deren Geräteart und ...
§ 17 ElektroG Ermächtigung zur Beleihung
... als Gemeinsame Stelle errichtet wird, mit den Aufgaben nach § 9 Abs. 5 Satz 4 und § 16 Abs. 2 bis 5, einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte, zu ...
§ 19 ElektroG Beendigung der Beleihung
... angemessenen Frist zu entsprechen, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung nach § 16 erforderlich ...
§ 21 ElektroG Widerspruch und Klage
... Gegen Verwaltungsakte nach § 9 Abs. 5 Satz 4 oder nach § 16 Abs. 2, 3 und 5 findet kein Widerspruchsverfahren statt. (2) Die Klage gegen eine ... statt. (2) Die Klage gegen eine Anordnung nach § 9 Abs. 5 Satz 4 oder nach § 16 Abs. 5 hat keine aufschiebende ...
§ 24 ElektroG Übergangsvorschriften
... 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 bis 4, § 14 Abs. 2, 4, 5, 6 und 9 sowie § 16 Abs. 2 bis 4 wird bis zum 23. November 2005, die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach ... Abs. 1 Nr. 2 bis 7, Abs. 3 Satz 5 und 6 sowie Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 3, 7 und 8 sowie § 16 Abs. 5 bis zum 23. März 2006 ...
§ 25 ElektroG Inkrafttreten (vom 09.05.2013)
... § 6 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1, die §§ 15 und 16 Abs. 1 sowie die §§ 17 bis 22 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.  ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3277
Artikel 1 1. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
... 1 und wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern „Die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in aufgehobenen Titeln

Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung (ElektroGKostV)
V. v. 06.07.2005 BGBl. I S. 2020; aufgehoben durch § 4 V. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1776
§ 1 ElektroGKostV Gebühren und Auslagen (vom 15.08.2013)
... Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Behörde oder der von ...
§ 2 ElektroGKostV Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung (vom 15.08.2013)
... Die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed