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Abschnitt 2 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

G. v. 16.03.2005 BGBl. I S. 762; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Geltung ab 13.08.2005; FNA: 2129-43 Umweltschutz
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Abschnitt 2 Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten

§ 4 Produktkonzeption



Elektro- und Elektronikgeräte sind möglichst so zu gestalten, dass die Demontage und die Verwertung, insbesondere die Wiederverwendung und die stoffliche Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen, berücksichtigt und erleichtert werden. Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, sind so zu gestalten, dass eine problemlose Entnehmbarkeit der Batterien und Akkumulatoren sichergestellt ist. Die Hersteller sollen die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Konstruktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sind oder die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Gesundheitsschutz, den Umweltschutz oder auf Sicherheitsvorschriften. Satz 2 und § 13 Absatz 7 gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, in denen aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig und eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie oder dem Akkumulator erforderlich ist.




§ 5 (aufgehoben)







§ 6 Einrichten der Gemeinsamen Stelle, Registrierung, Finanzierungsgarantie



(1) 1Die Hersteller richten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Gemeinsame Stelle (§ 14) ein. 2Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt die Gemeinsame Stelle ihre Aufgaben nach § 14 Abs. 3, 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Hersteller verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten. 3Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.

(2) 1Jeder Hersteller ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§ 16) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. 2Der Registrierungsantrag muss die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. 3Dem Registrierungsantrag ist eine Garantie nach Absatz 3 Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach Absatz 3 Satz 2 beizufügen. 4Jeder Hersteller hat die Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen. 5Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen. 6Vertreiber dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, deren Hersteller sich entgegen Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß haben registrieren lassen, nicht zum Verkauf anbieten.

(3) 1Jeder Hersteller ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden und in privaten Haushalten genutzt werden können. 2Dies gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, für die der Hersteller glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. 3Die Garantie kann zum Beispiel in Form einer Versicherung, eines gesperrten Bankkontos oder einer Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten, wie einem System, das auf der Berechnung nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 beruht, gestellt werden.

(4) 1Für Altgeräte aus privaten Haushalten der Kategorie 1 dürfen bis zum 13. Februar 2013, für Altgeräte aus privaten Haushalten aller anderen Kategorien bis zum 13. Februar 2011 die Kosten für die Entsorgung der Geräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht worden sind, beim Verkauf neuer Produkte gegenüber dem Käufer ausgewiesen werden. 2Es dürfen keine Kosten ausgewiesen werden, die die tatsächlich entstandenen Kosten überschreiten. 3Eine Ausweisung der Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ist nicht zulässig.




§ 7 Kennzeichnung



Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Sie sind außerdem mit dem Symbol nach Anhang II zu kennzeichnen, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist. Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.


§ 8 Vertrieb mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik



Die Anforderungen des § 6 Abs. 2, 3 und 4 sowie der §§ 7 und 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 5 gelten auch für Hersteller, die Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik unmittelbar an Nutzer in privaten Haushalten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vertreiben.