Unterabschnitt 2 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)

neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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Abschnitt 1 Saatgutordnung
Unterabschnitt 2 Anerkanntes Saatgut
§ 4 Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 5 Ausführungsvorschriften für die Anerkennung
§ 6 Inverkehrbringen vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit
§ 7 Prüfung des Feldbestandes und der Beschaffenheit des Saatgutes einer nicht zugelassenen Sorte
§ 8 Verpflichtungen des Saatguterzeugers
§ 9 Nachprüfung
§ 10 Im Ausland erzeugtes Saatgut

Abschnitt 1 Saatgutordnung

Unterabschnitt 2 Anerkanntes Saatgut

§ 4 Voraussetzungen für die Anerkennung


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Saatgut wird anerkannt, wenn

1.
a)
die Sorte nach § 30 zugelassen ist,

b)
eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung von Saatgut der Sorte nach § 36 Abs. 3 Satz 2 oder § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder

c)
das Saatgut der Sorte nach § 55 Abs. 2 anerkannt werden darf;

2.
der Feldbestand der Vermehrungsfläche, auf der das Saatgut erwachsen ist, den festgesetzten Anforderungen entspricht;

3.
das Saatgut den festgesetzten Anforderungen an seine Beschaffenheit entspricht;

4.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind und

5.
mit der Sortenzulassung verbundene Auflagen erfüllt sind.

Die Anerkennung als Standardpflanzgut setzt ferner voraus, dass das Inverkehrbringen von Standardpflanzgut der jeweiligen Rebsorte zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 gestattet ist. Die Anerkennung als Vorstufensaatgut setzt ferner voraus, dass das Saatgut den für Basissaatgut festgesetzten Anforderungen entspricht, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b für Vorstufensaatgut abweichende Anforderungen festgesetzt sind.

(2) Saatgut einer Sorte, die ausschließlich in einem der Sortenliste entsprechenden amtlichen Verzeichnis außerhalb der Vertragsstaaten eingetragen ist, kann anerkannt werden, wenn eine ausreichende Sortenbeschreibung vorliegt und das Saatgut zur Ausfuhr in ein Gebiet außerhalb der Vertragsstaaten bestimmt ist.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit

1.
die Versorgung mit Pflanzgut von Rebe in einem Vertragsstaat nicht gesichert oder

2.
dies zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für die beteiligten Wirtschaftskreise erforderlich und mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar

ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen von Standardpflanzgut zu gewerblichen Zwecken zu gestatten. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.


Text in der Fassung des Artikels 372 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 5 Ausführungsvorschriften für die Anerkennung


§ 5 hat 3 frühere Fassungen und wird in 44 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zur Förderung der Saatgutqualität festzusetzen:

a)
die Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche, insbesondere in Bezug auf

aa)
den zulässigen Besatz mit Pflanzen anderer Sorten und Arten und mit Pflanzen, die den in der Entscheidung über die Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen (Fremdbesatz),

bb)
den zulässigen Befall mit Schadorganismen und Krankheiten (Gesundheitszustand),

cc)
Mindestentfernungen zu anderen Beständen,

b)
die Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes, insbesondere in Bezug auf Reinheit, Keimfähigkeit und Gesundheitszustand,

c)
bei Pfropfrebe die Kombination von Edelreisern und Unterlagen;

2.
soweit es zur Förderung der Saatgutqualität im Interesse der Verbraucher geboten ist, Arten zu bestimmen, bei denen Basissaatgut nur aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen sein darf;

3.
soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, Arten zu bezeichnen, bei denen Zertifiziertes Saatgut als Zertifiziertes Saatgut erster, zweiter oder dritter Generation anerkannt wird;

3a.
soweit es zur Sicherstellung der Saatgutversorgung oder zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist, zu bestimmen, dass bei Zertifiziertem Saatgut von Getreide nicht alle Partien auf die Erfüllung der Anforderungen an die Reinheit und Keimfähigkeit des Saatgutes nach Nummer 1 Buchstabe b geprüft werden müssen und dafür Voraussetzungen festzusetzen;

4.
bei Kartoffel, soweit es einerseits zur Sicherstellung der Versorgung mit preisgünstigem Pflanzgut im Interesse des Verbrauchers geboten und andererseits mit der Erhaltung der Pflanzgutqualität vereinbar ist,

a)
zu bestimmen, dass Basispflanzgut auch aus Basispflanzgut und Zertifiziertes Pflanzgut auch aus Zertifiziertem Pflanzgut erwachsen sein darf; soweit es zur Verbesserung des Pflanzgutwertes erforderlich ist, kann er hierfür Voraussetzungen festsetzen,

b)
zur Verbesserung des Pflanzgutwertes zu verbieten, dass zur Erzeugung von Pflanzgut nach Buchstabe a Pflanzgut aus fremden Betrieben verwendet wird;

5.
zur Förderung der Saatgutqualität Anforderungen an die fachgerechte Erzeugung festzusetzen, insbesondere dahin gehend, dass in einem Betrieb nur Saatgut bestimmter Arten oder Kategorien oder einer bestimmten Anzahl von Sorten vermehrt, gelagert oder aufbereitet werden darf und dass Mindestgrößen der Vermehrungsflächen einzuhalten sind;

6.
das Verfahren der Anerkennung einschließlich der Probenahme zu regeln.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann, soweit es erforderlich ist, um die Versorgung mit Saatgut in einem Vertragsstaat sicherzustellen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr

1.
die nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b festgesetzten Anforderungen herabsetzen,

1a.
das Inverkehrbringen des auf Grund der nach Nummer 1 herabgesetzten Anforderungen anerkannten Saatgutes befristen,

2.
Arten nach Absatz 1 Nr. 3 bezeichnen.


Text in der Fassung des Artikels 372 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 6 Inverkehrbringen vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit


§ 6 wird in 5 Vorschriften zitiert

Die Anerkennungsstelle kann bereits vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit das Inverkehrbringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken an bestimmte Händler genehmigen, wenn der Antragsteller die Keimfähigkeit durch das Ergebnis einer vorläufigen Analyse nachgewiesen hat.

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§ 7 Prüfung des Feldbestandes und der Beschaffenheit des Saatgutes einer nicht zugelassenen Sorte



Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die Anerkennung von Saatgut einer Sorte,

1.
deren Zulassung beantragt ist oder

2.
deren Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates beantragt ist und deren Erhaltungszüchtung im Inland durchgeführt wird,

auch einen Feldbestand, aus dem das Saatgut gewonnen werden soll, sowie die Beschaffenheit des Saatgutes prüfen. Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen an den Feldbestand oder an die Beschaffenheit des Saatgutes nicht erfüllt sind, so kann die Anerkennungsstelle die Verwendung des Saatgutes zur Vermehrung untersagen.

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§ 8 Verpflichtungen des Saatguterzeugers


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wer Saatgut erzeugt, das anerkannt werden soll, hat Aufzeichnungen zu machen über

1.
das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft des zur Erzeugung verwendeten Saatgutes,

2.
das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Empfänger des abgegebenen Saatgutes,

3.
das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und

4.
den Verbleib von Erntegut, für das der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist.

Er hat die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege drei Jahre aufzubewahren.

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§ 9 Nachprüfung


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Verbrauchers vorzuschreiben, dass anerkanntes Saatgut darauf nachzuprüfen ist, ob das Saatgut oder sein Aufwuchs unter Berücksichtigung der biologischen Gegebenheiten

1.
den in der Entscheidung über die Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale entspricht (sortenecht ist) und

2.
erkennen lässt, dass die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren, soweit eine solche Nachprüfung erforderlich ist.

In der Rechtsverordnung kann das Verfahren geregelt und dabei das Bundessortenamt mit der Durchführung der Nachprüfung auf Sortenechtheit beauftragt werden.

(2) Wird die Anerkennung zurückgenommen, weil die Nachprüfung ergeben hat, dass das Saatgut nicht sortenecht ist oder festgesetzten Anforderungen an seinen Gesundheitszustand nicht entspricht, so besteht kein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie nach den entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.


Text in der Fassung des Artikels 372 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 10 Im Ausland erzeugtes Saatgut


§ 10 hat 3 frühere Fassungen und wird in 15 Vorschriften zitiert

(1) Saatgut, außer von Kartoffel, das im Ausland erzeugt worden ist, darf ohne Prüfung des Feldbestandes im Inland anerkannt werden

1.
als Basissaatgut, wenn es aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist,

2.
als Zertifiziertes Saatgut,

wenn eine der Prüfung des Feldbestandes im Inland gleichstehende Prüfung ergeben hat, dass der Feldbestand den festgesetzten Anforderungen entspricht.

(2) Der Prüfung des Feldbestandes im Inland steht gleich die Prüfung durch eine mit solchen Prüfungen amtlich betraute Stelle

1.
in einem anderen Vertragsstaat,

2.
in einem anderen Staat, soweit nach Feststellung in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Prüfung des Feldbestandes den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen entspricht; das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die Feststellung im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Anerkennung von Rebenpflanzgut nach Absatz 1 zuständige Behörde zu bestimmen.


Text in der Fassung des Artikels 372 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015



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