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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen (EiuFleischHRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2014 SchwHKlV § 1, § 2, § 4, § 5, Anlage 3

Die Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. September 2011 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „Anhang V Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 11) geändert worden ist," durch die Wörter „Anhang IV Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)" ersetzt.

2.
In § 2 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Wer eine Handelsklasse nach Anlage 1 verwendet, hat dafür zu sorgen, dass das Fleisch entsprechend den in Anlage 1 Spalte 2 genannten Anforderungen der jeweiligen Handelsklasse klassifiziert ist."

3.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Schweineschlachtkörper dürfen nur unzerlegt in einem anderen Mitgliedstaat in den Handel verbracht werden, wenn sie mit der Handelsklasse nach Spalte 1 der Anlage 1, die den jeweiligen Anforderungen nach Spalte 2 der Anlage 1 entspricht, oder dem Prozentsatz des nach § 2 Absatz 5 ermittelten Muskelfleischanteils gekennzeichnet sind."

4.
In § 5 Absatz 3 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
entgegen § 2 Absatz 3a nicht dafür sorgt, dass das Fleisch entsprechend den dort genannten Anforderungen klassifiziert ist,".

5.
Die Abbildung in der Anlage 3 wird durch folgende Abbildung ersetzt:

Abbildung Ermittlung Speck- und Fleischmaß  an Schweinehälften (BGBl. 2014 I S. 794)
".



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EiuFleischHRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EiuFleischHRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 2 EiFlRÄndV Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I S. 793 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...