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§ 2 - Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (SchwHKlV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.08.1990 BGBl. I S. 1809; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7849-2-1-8 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 2 Einstufung in Handelsklassen



(1) 1Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nummer 3 des Fleischgesetzes, die pro Woche durchschnittlich mehr als 500 Schweine schlachten oder schlachten lassen, sind verpflichtet, alle Schweineschlachtkörper möglichst bald nach der Schlachtung und vor Beginn des Kühlprozesses, spätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen des Tieres in die in § 1 bezeichneten Handelsklassen einstufen zu lassen (Klassifizierung). 2Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Anzahl Schweine ermittelt. 3Die Verantwortung für die Rahmenbedingungen einer ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung obliegt dem Schlachtbetrieb; sie wird durch die Beauftragung eines zugelassenen Klassifizierungsunternehmens mit der Durchführung der Klassifizierung nicht berührt.

(2) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind Schlachtbetriebe, die nur in ihren eigenen Einrichtungen geborene und gemästete Schweine schlachten und sämtliche Schweineschlachtkörper selbst zerlegen.

(3) 1Abweichungen bei der Einstufung in Handelsklassen bleiben im Fall einer Kontrolle beanstandungsfrei, wenn sie den in Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 Buchstabe A Nummer 1.2 Satz 1 und 2 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung genannten Toleranzen entsprechen. 2Die genannten Toleranzen dürfen planmäßig weder zum Vorteil des Schlachtbetriebs noch des Lieferanten der Schlachtkörper ausgenutzt werden.

(4) Bei einer freiwilligen Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper.

(5) Wer eine Handelsklasse nach Anlage 1 verwendet, hat dafür zu sorgen, dass das Fleisch entsprechend den in Anlage 1 Spalte 2 genannten Anforderungen der jeweiligen Handelsklasse klassifiziert ist.

(6) Die Verwendung anderer als der in § 1 bezeichneten Handelsklassen ist nicht zulässig.

(7) 1Der Muskelfleischanteil ist durch den Klassifizierer bei Durchführung der Klassifizierung durch Anwendung

1.
von Geräten, die nach Artikel 1 oder Artikel 1a der Entscheidung Nr. 89/471/EWG der Kommission vom 14. Juli 1989 zur Zulassung der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland (ABl. L 233 vom 10.8.1989, S. 30), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. April 2011 (ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 29) geändert worden ist, zugelassen sind,

2.
des in Anlage 2 beschriebenen Verfahrens oder

3.
des in Anlage 3 beschriebenen Verfahrens (ZP-Verfahren)

zu ermitteln (Klassifizierungsverfahren). 2Das ZP-Verfahren darf nur in Schlachtbetrieben verwendet werden, in denen wöchentlich durchschnittlich nicht mehr als 200 Schweine geschlachtet werden. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4Je Schlachtkörper darf nur ein Klassifizierungsverfahren im Sinne des Satzes 1 zur Anwendung kommen. 5Das festgestellte Klassifizierungsergebnis behält bis zur Zerlegung des Schlachtkörpers seine Gültigkeit.





 

Frühere Fassungen von § 2 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.01.2019Artikel 2 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
vom 04.01.2019 BGBl. I S. 2
aktuell vorher 27.06.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
vom 17.06.2014 BGBl. I S. 793
aktuell vorher 04.10.2011Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
vom 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
aktuell vorher 19.11.2008Artikel 4 Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
vom 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
aktuellvor 19.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SchwHKlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwHKlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SchwHKlV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.01.2019)
... Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt, 2. entgegen § 2 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass das Fleisch entsprechend den dort genannten Anforderungen ... Fleisch entsprechend den dort genannten Anforderungen klassifiziert ist, 3. entgegen § 2 Absatz 6 eine andere als eine dort bezeichnete Handelsklasse verwendet, 4. entgegen § 2 ... 2 Absatz 6 eine andere als eine dort bezeichnete Handelsklasse verwendet, 4. entgegen § 2 Absatz 7 Satz 1 einen Muskelfleischanteil nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt, 5. ...
Anlage 1 SchwHKlV (zu § 1, § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1) Handelsklassenschema (vom 04.10.2011)
... I Nach § 2 Absatz 5 ermittelter Muskelfleischanteil des Schweineschlachtkörpers mit einem ...
Anlage 2 SchwHKlV (zu § 2 Absatz 5 Nummer 2) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 (vom 04.10.2011)
Anlage 3 SchwHKlV (zu § 2 Absatz 5 Nummer 3) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 3 (vom 23.01.2019)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
Artikel 2 HdlKlRÄndV Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 11)" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im ... 5. Die Anlagen werden wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1, § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1) Handelsklassenschema  ... I Nach § 2 Absatz 5 ermittelter Muskelfleischanteil des Schweineschlachtkörpers mit einem ... verwendeten Ebern und Alt- schneidern Anlage 2 (zu § 2 Absatz 5 Nummer 2) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von ... 2) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand ... zwischen der zweit- und drittletzten Rippe (BGBl. 2011 I S. 1917)] Anlage 3 (zu § 2 Absatz 5 Nummer 3) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von ... 3) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 3 Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand ...

Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793
Artikel 1 EiuFleischHRÄndV Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)" ersetzt. 2. In § 2 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Wer eine ... Anforderungen nach Spalte 2 der Anlage 1 entspricht, oder dem Prozentsatz des nach § 2 Absatz 5 ermittelten Muskelfleischanteils gekennzeichnet sind." 4. In § 5 ... 3 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. entgegen § 2 Absatz 3a nicht dafür sorgt, dass das Fleisch entsprechend den dort genannten Anforderungen ...

Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 2 EiFlRÄndV Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... Juni 2014 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt, 2. entgegen § 2 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass das Fleisch entsprechend den dort genannten Anforderungen ... Fleisch entsprechend den dort genannten Anforderungen klassifiziert ist, 3. entgegen § 2 Absatz 6 eine andere als eine dort bezeichnete Handelsklasse verwendet, 4. entgegen § 2 ... 2 Absatz 6 eine andere als eine dort bezeichnete Handelsklasse verwendet, 4. entgegen § 2 Absatz 7 Satz 1 einen Muskelfleischanteil nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt, 5. ...

Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Artikel 4 FleischGDVuHdlKlÄndV Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften
... worden ist, sowie die in Anlage 1 bezeichneten Handelsklassen." 3. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Einstufung in Handelsklassen (1) ... Handelsklassen." 3. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Einstufung in Handelsklassen (1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nr. 3 des ... § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2" durch die Angabe „§ 2 Abs. 5" ersetzt. b) Absatz 2 wird ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2" durch die Angabe „§ 2 Abs. 5" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt, 2. entgegen § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 eine andere als eine dort bezeichnete Handelsklasse ... 1 eine andere als eine dort bezeichnete Handelsklasse verwendet, 3. entgegen § 2 Abs. 5 Maße mit einem anderen als einem dort bezeichneten Verfahren ermittelt,  ... Angabe „§ 1" ersetzt. b) In Abschnitt I wird die Angabe „§ 2 Abs. 2" durch die Angabe „§ 2 Abs. 5" ersetzt. c) In Abschnitt II ... b) In Abschnitt I wird die Angabe „§ 2 Abs. 2" durch die Angabe „§ 2 Abs. 5" ersetzt. c) In Abschnitt II wird die Angabe:  ... ersetzt. 7. Die bisherige Anlage 3 wird neue Anlage 2 und die Angabe „§ 2 Abs. 2" wird jeweils durch die Angabe „§ 2 Abs. 5" ersetzt. 8. Die ... Anlage 2 und die Angabe „§ 2 Abs. 2" wird jeweils durch die Angabe „§ 2 Abs. 5" ersetzt. 8. Die bisherige Anlage 4 wird neue Anlage 3 und die Angabe ... ersetzt. 8. Die bisherige Anlage 4 wird neue Anlage 3 und die Angabe „§ 2 Abs. 2" wird jeweils durch die Angabe „§ 2 Abs. 5" ersetzt.  ... Anlage 3 und die Angabe „§ 2 Abs. 2" wird jeweils durch die Angabe „§ 2 Abs. 5" ersetzt.  ...