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Änderung § 3a BinSchAufgG vom 08.11.2006

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§ 3a BinSchAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3a BinSchAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a Beleihung von juristischen Personen


(Text neue Fassung)

§ 3a Übertragung von und Beleihung mit Aufgaben


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung juristische Personen des privaten Rechts mit der Untersuchung von Sportfahrzeugen, ihrer technischen Zulassung zum Verkehr, der Zuteilung von Kennzeichen und Identitätsnachweisen, ihrer Registrierung sowie mit der Abnahme von Prüfungen und der Erteilung von Befähigungsnachweisen für die Führung von Sportfahrzeugen zu beauftragen. Die juristischen Personen müssen einwilligen und nach Satzung und Verhalten hinreichend Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben bieten. Im Rahmen des Auftrags unterstehen die juristischen Personen der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.



(1) 1 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung juristische Personen des privaten Rechts mit der Untersuchung von Sportfahrzeugen, ihrer technischen Zulassung zum Verkehr, der Zuteilung von Kennzeichen und Identitätsnachweisen, ihrer Registrierung sowie mit der Abnahme von Prüfungen und der Erteilung von Befähigungsnachweisen für die Führung von Sportfahrzeugen zu beauftragen. 2 Die juristischen Personen müssen einwilligen und nach Satzung und Verhalten hinreichend Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben bieten. 3 Im Rahmen des Auftrags unterstehen die juristischen Personen der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.

(2) 1 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Aufgaben auf juristische Personen des öffentlichen Rechts des Bundes oder eines Landes zu übertragen:

1. die Durchführung von Prüfungen der Befähigung von Besatzungsmitgliedern,

2. die Zulassung von Lehrgängen für Besatzungsmitglieder oder sonstige Personen an Bord,

3. die Durchführung von Schulungen für Lehrkräfte für Lehrgänge im Sinne der Nummer 2,

4. die Untersuchung und Feststellung der medizinischen Tauglichkeit von Besatzungsmitgliedern, der Binnenlotsen oder sonstiger Personen an Bord eines Fahrzeugs.

2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.