Änderung § 3e BinSchAufgG vom 01.06.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3e BinSchAufgG, alle Änderungen durch Artikel 18 WSVZuAnpG am 1. Juni 2016 und Änderungshistorie des BinSchAufgG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3e BinSchAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung
§ 3e BinSchAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217

(Textabschnitt unverändert)

§ 3e Übertragungsermächtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 und 6, und Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 6, und § 3b Abs. 1 können durch Rechtsverordnung auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen übertragen werden. 2 § 3 Abs. 3 und 7 gilt für Rechtsverordnungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen entsprechend. 3 Zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden ermächtigt

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 und 6, und Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 6, und § 3b Abs. 1 können durch Rechtsverordnung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen werden. 2 § 3 Abs. 3 und 7 gilt für Rechtsverordnungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt entsprechend. 3 Zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden ermächtigt

1. im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeinsam,

2. in den übrigen Fällen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das des Einvernehmens mit anderen Bundesministerien insoweit bedarf, als es für das Gebrauchmachen von der zu übertragenden Ermächtigung erforderlich wäre.

vorherige Änderung

4 Die Befugnisse können einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion für den Bezirk mehrerer Wasser- und Schifffahrtsdirektionen übertragen werden.

(2)
Beteiligungspflichten in Form des Benehmens oder der Anhörung, die in einer übertragbaren Ermächtigung vorgesehen sind, gehen mit deren Übertragung auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen über, soweit die übertragende Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.



(2) Beteiligungspflichten in Form des Benehmens oder der Anhörung, die in einer übertragbaren Ermächtigung vorgesehen sind, gehen mit deren Übertragung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt über, soweit die übertragende Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.




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