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Änderung § 3 DirektZahlVerpflV vom 28.02.2009

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§ 3 DirektZahlVerpflV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.02.2009 geltenden Fassung
§ 3 DirektZahlVerpflV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.02.2009 BGBl. I S. 395

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Erhalt der organischen Substanz im Boden und Schutz der Bodenstruktur


(1) Zum Erhalt der organischen Substanz im Boden und zum Schutz der Bodenstruktur hat der Betriebsinhaber sicherzustellen, dass auf betrieblicher Ebene das anbaujährliche Anbauverhältnis auf Ackerflächen aus mindestens drei Kulturen besteht, dabei gelten stillgelegte und nicht bewirtschaftete Ackerflächen als eine Kultur. Jede Kultur muss einen Anteil von mindestens 15 vom Hundert der Ackerfläche ausmachen. Die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für landwirtschaftliche Flächen, die mit Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c und d der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1) bewachsen sind.

(2) Weist ein Betrieb mehr als drei Kulturen auf, kann auch durch Zusammenfassung mehrerer Kulturen der Mindestflächenanteil von 15 vom Hundert erreicht werden. Dabei können die Kulturen mit einem Flächenanteil von jeweils weniger als 15 vom Hundert auf andere Kulturen aufgeteilt werden.

(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner erfüllt, wenn der Betriebsinhaber, der in einem Jahr nur eine oder zwei Kulturen anbaut, nachweist, dass er mindestens in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils eine andere Kultur auf seinen Ackerflächen anbaut oder im Falle eines nachgewiesenen Flächenwechsels mit anderen Betrieben sicherstellt, dass auf diesen Flächen in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils andere Kulturen angebaut werden.

(4) Hält ein Betriebsinhaber die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht ein, so hat er auf betrieblicher Ebene

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. jährlich eine Humusbilanz für seine Ackerflächen nach den Anforderungen der Anlage bis zum 31. März des Folgejahres zu erstellen oder

(Text neue Fassung)

1. jährlich eine Humusbilanz für seine Ackerflächen nach den Anforderungen der Anlage 3 bis zum 31. März des Folgejahres zu erstellen oder

2. den Bodenhumusgehalt seiner Ackerflächen durch wissenschaftlich anerkannte Methoden zu bestimmen; dabei muss mindestens alle sechs Jahre eine erneute Bestimmung des Bodenhumusgehaltes erfolgen.

Die Ergebnisse der Humusbilanz oder der Bodenhumusgehaltsbestimmung sind mindestens sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung der Unterlagen aufzubewahren.

vorherige Änderung

(5) Liegen die Werte der Humusbilanzierung im Durchschnitt von drei Jahren oder der Bodenhumusbestimmung unterhalb der in der Anlage jeweils genannten Grenzwerte, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, an einer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Beratungsstelle durchgeführten Beratungsmaßnahme teilzunehmen, die ihm Möglichkeiten aufzeigen muss, seine Humusbilanz oder den Bodenhumusgehalt zu verbessern. Der Betriebsinhaber hat spätestens im zweiten darauf folgenden Jahr durch die Erstellung einer Humusbilanz die Einhaltung des in der Anlage genannten Grenzwertes nachzuweisen.



(5) Liegen die Werte der Humusbilanzierung im Durchschnitt von drei Jahren oder der Bodenhumusbestimmung unterhalb der in der Anlage 3 jeweils genannten Grenzwerte, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, an einer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Beratungsstelle durchgeführten Beratungsmaßnahme teilzunehmen, die ihm Möglichkeiten aufzeigen muss, seine Humusbilanz oder den Bodenhumusgehalt zu verbessern. Der Betriebsinhaber hat spätestens im zweiten darauf folgenden Jahr durch die Erstellung einer Humusbilanz die Einhaltung des in der Anlage 3 genannten Grenzwertes nachzuweisen.

(6) Das Abbrennen von Stoppelfeldern ist verboten.

(7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 6 das Abbrennen von Stoppelfeldern genehmigen, sofern Gründe des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes dies erfordern und schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind.