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Synopse aller Änderungen der DirektZahlVerpflV am 28.02.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Februar 2009 durch Artikel 1 der 2. DirektZahlVerpflVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DirektZahlVerpflV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DirektZahlVerpflV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.02.2009 geltenden Fassung
DirektZahlVerpflV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.02.2009 BGBl. I S. 395
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erosionsvermeidung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zur Erosionsvermeidung darf der Betriebsinhaber nach der Ernte der Vorfrucht und vor dem 15. Februar des Folgejahres 40 vom Hundert der Ackerfläche nicht pflügen; es sei denn, die gepflügten Flächen werden vor dem 1. Dezember eingesät.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bestimmen, dass in Gebieten mit geringer Erosionsgefährdung
die Anforderungen nach Absatz 1 nicht einzuhalten sind.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, wenn die Verpflichtungen nach Absatz 1 aus witterungsbedingten Gründen nicht eingehalten werden können.

(4) Terrassen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes, die dem Beseitigungsverbot unterliegen, sind von Menschen angelegte, lineare Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern.

(5)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beseitigung einer Terrasse genehmigen, soweit keine Gründe des Erosionsschutzes entgegenstehen.

(6)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung von Absatz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit dies erforderlich ist, um

1. in bestimmten Gebieten witterungsbedingten Besonderheiten oder

2.
besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes

Rechnung zu tragen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Landesregierungen haben die Einteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes durch Rechtsverordnung bis zum 30. Juni 2010 vorzunehmen. Der Einteilung nach Satz 1 sind

1. bezüglich
der Erosionsgefährdung durch Wasser die Anforderungen der Anlage 1 und

2. bezüglich der Erosionsgefährdung durch Wind die Anforderungen der Anlage 2

zugrunde zu legen. In der Rechtsverordnung sind die Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören, zu bezeichnen.

(2) Der
Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser1 im Sinne der Anlage 1 zugehört und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht pflügen. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. Im Falle einer Bewirtschaftung quer zum Hang sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(3) Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser2 im Sinne der Anlage 1 zugehört und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht pflügen. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr ist das Pflügen verboten.

(4) Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die der Winderosionsgefährdungsklasse CCWind im Sinne der Anlage 2 zugehört und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, nur bei Aussaat vor dem 1. März pflügen. Abweichend von Satz 1 ist das Pflügen, außer bei Reihenkulturen, ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit quer zur Hauptwindrichtung vor dem 1. Dezember Grünstreifen im Abstand von höchstens 100 Metern zueinander und in einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden oder im Falle des Anbaus von Kartoffeln, soweit die Kartoffeldämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden.

(5)
Terrassen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes, die dem Beseitigungsverbot unterliegen, sind von Menschen angelegte, lineare Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern.

(6)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall

1. Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 genehmigen, soweit
die Verpflichtungen aus witterungsbedingten Gründen oder bei Aussaat bestimmter gärtnerischer Kulturen nicht eingehalten werden können oder Stallmist zur Gefügestabilisierung eingesetzt wird,

2. abweichend von § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes das Beseitigen
einer Terrasse genehmigen, soweit keine Gründe des Erosionsschutzes entgegenstehen.

(7)
Die Landesregierungen können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Anforderungen festlegen, soweit dies erforderlich ist, um

1. in bestimmten Gebieten

a)
witterungsbedingten Besonderheiten,

b) besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen
oder

c)
besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes

Rechnung zu tragen oder

2. eine sachgerechte Durchführung der Kontrolle der Anforderungen des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und dieser Verordnung zu gewährleisten.


§ 3 Erhalt der organischen Substanz im Boden und Schutz der Bodenstruktur


(1) Zum Erhalt der organischen Substanz im Boden und zum Schutz der Bodenstruktur hat der Betriebsinhaber sicherzustellen, dass auf betrieblicher Ebene das anbaujährliche Anbauverhältnis auf Ackerflächen aus mindestens drei Kulturen besteht, dabei gelten stillgelegte und nicht bewirtschaftete Ackerflächen als eine Kultur. Jede Kultur muss einen Anteil von mindestens 15 vom Hundert der Ackerfläche ausmachen. Die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für landwirtschaftliche Flächen, die mit Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c und d der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1) bewachsen sind.

(2) Weist ein Betrieb mehr als drei Kulturen auf, kann auch durch Zusammenfassung mehrerer Kulturen der Mindestflächenanteil von 15 vom Hundert erreicht werden. Dabei können die Kulturen mit einem Flächenanteil von jeweils weniger als 15 vom Hundert auf andere Kulturen aufgeteilt werden.

(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner erfüllt, wenn der Betriebsinhaber, der in einem Jahr nur eine oder zwei Kulturen anbaut, nachweist, dass er mindestens in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils eine andere Kultur auf seinen Ackerflächen anbaut oder im Falle eines nachgewiesenen Flächenwechsels mit anderen Betrieben sicherstellt, dass auf diesen Flächen in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils andere Kulturen angebaut werden.

(4) Hält ein Betriebsinhaber die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht ein, so hat er auf betrieblicher Ebene

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1. jährlich eine Humusbilanz für seine Ackerflächen nach den Anforderungen der Anlage bis zum 31. März des Folgejahres zu erstellen oder



1. jährlich eine Humusbilanz für seine Ackerflächen nach den Anforderungen der Anlage 3 bis zum 31. März des Folgejahres zu erstellen oder

2. den Bodenhumusgehalt seiner Ackerflächen durch wissenschaftlich anerkannte Methoden zu bestimmen; dabei muss mindestens alle sechs Jahre eine erneute Bestimmung des Bodenhumusgehaltes erfolgen.

Die Ergebnisse der Humusbilanz oder der Bodenhumusgehaltsbestimmung sind mindestens sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung der Unterlagen aufzubewahren.

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(5) Liegen die Werte der Humusbilanzierung im Durchschnitt von drei Jahren oder der Bodenhumusbestimmung unterhalb der in der Anlage jeweils genannten Grenzwerte, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, an einer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Beratungsstelle durchgeführten Beratungsmaßnahme teilzunehmen, die ihm Möglichkeiten aufzeigen muss, seine Humusbilanz oder den Bodenhumusgehalt zu verbessern. Der Betriebsinhaber hat spätestens im zweiten darauf folgenden Jahr durch die Erstellung einer Humusbilanz die Einhaltung des in der Anlage genannten Grenzwertes nachzuweisen.



(5) Liegen die Werte der Humusbilanzierung im Durchschnitt von drei Jahren oder der Bodenhumusbestimmung unterhalb der in der Anlage 3 jeweils genannten Grenzwerte, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, an einer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Beratungsstelle durchgeführten Beratungsmaßnahme teilzunehmen, die ihm Möglichkeiten aufzeigen muss, seine Humusbilanz oder den Bodenhumusgehalt zu verbessern. Der Betriebsinhaber hat spätestens im zweiten darauf folgenden Jahr durch die Erstellung einer Humusbilanz die Einhaltung des in der Anlage 3 genannten Grenzwertes nachzuweisen.

(6) Das Abbrennen von Stoppelfeldern ist verboten.

(7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 6 das Abbrennen von Stoppelfeldern genehmigen, sofern Gründe des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes dies erfordern und schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind.



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Anlage 1 (neu)




Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser


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Wassererosionsgefährdungsklasse


Wassererosions-
gefährdungsklasse | Bezeichnung | K * S 1) | K * S * R 2) | K * S * R * L 3)

1 | 2 | 3 | 4 | 5

CCWasser1 | Erosionsgefährdung | 0,3 - < 0,55 | 15 - < 27,5 | 30 - < 55

CCWasser2 | hohe Erosions-
gefährdung | ≥ 0,55 | ≥ 27,5 | ≥ 55


---
1) Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser in Anlehnung an DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG, DIN - Deutsches Institut für Normung e. V., Februar 2005). Die DIN-Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.
2) Der Regenerosivitätsfaktor R kann optional verwendet werden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.2 bzw. Tabelle C.1 gebietsspezifisch zu ermitteln und anzuwenden.
3) Der Hanglängenfaktor L kann optional verwendet werden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.5 standortspezifisch zu ermitteln und anzuwenden.

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Anlage 2 (neu)




Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind


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Die Erosionsgefährdung durch Wind ist nach DIN 19706, Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, zu ermitteln.

Schema zur Vorgehensweise bei der Ermittlung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind

Schema zur Vorgehensweise bei der Ermittlung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind (BGBl. 2009 I S. 397)


Winderosionsgefährdungsklasse


Winderosionsgefährdungsklasse | Bezeichnung | Stufe nach DIN 19706 *)

1 | 2 | 3

CCWind | Erosionsgefährdung | Enat5


*) Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wind nach Tabelle 3 bzw. Tabelle 8 der DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, DIN - Deutsches Institut für Normung e. V., Mai 2004). Die DIN-Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.

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Anlage (zu § 3 Abs. 4 und 5) Humusbilanz und Bodenhumusuntersuchung




Anlage 3 (zu § 3 Abs. 4 und 5) Humusbilanz und Bodenhumusuntersuchung


1. Grenzwert für die Humusbilanz

Der Humusbilanzsaldo soll im Bereich zwischen - 75 kg C/ha/a und + 125 kg C/ha/a liegen und darf den Wert von - 75 kg C/ha/a nicht unterschreiten.

Berechnungsverfahren:

Bilanzierung des Humusbedarfs der angebauten Fruchtarten und der Humusreproduktion durch Verbleib von Ernteresten und Zufuhr von organischen Düngern auf Betriebsebene innerhalb eines Jahres anhand der Tabellen 1 bis 3.

2. Grenzwerte für den Erhalt der organischen Substanz im Boden bei der Bodenhumusuntersuchung

Ton ≤ 13 %: Humusgehalt > 1 %

Ton > 13 %: Humusgehalt > 1,5 %

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten die Grenzwerte regional anpassen.

Umrechnung von organischem Kohlenstoff in Humus durch Multiplikation mit dem Faktor 1,72.

Tabelle 1

Kennzahlen zur fruchtartspezifischen Veränderung des Humusvorrates (Humusbedarf) des Bodens in Humusäquivalenten (kg Humuskohlenstoff) pro ha und Jahr


Hauptfruchtarten

Zucker- und Futterrübe, einschließlich Samenträger | - 760

Kartoffeln und 1. Gruppe Gemüse/Gewürz- und Heilpflanzen*) | - 760

Silomais, Körnermais und 2. Gruppe Gemüse/Gewürz/
Heilpflanzen*) | - 560

Getreide einschließlich Öl- und Faserpflanzen, Sonnenblumen
sowie 3. Gruppe Gemüse/Gewürz- und Heilpflanzen*) | - 280

Körnerleguminosen | 160


Bedarfsfaktoren für Zucker- und Futterrüben, Getreide einschließlich Körnermais und Ölfrüchten ohne Koppel-
produkte; bei den restlichen Fruchtarten ist die Humusersatzleistung der Koppelprodukte im Humusbedarf
berücksichtigt.


Mehrjähriges Feldfutter

Ackergras, Leguminosen, Leguminosen-Gras-Gemenge,
Vermehrung und 4. Gruppe Gemüse/Gewürz/Heilpflanzen*) |

- je Hauptnutzungsjahr | 600

- im Ansaatjahr |

als Frühjahrsblanksaat | 400

bei Gründeckfrucht | 300

als Untersaat | 200

als Sommerblanksaat | 100


Zwischenfrüchte

Winterzwischenfrüchte | 120

Stoppelfrüchte | 80

Untersaaten | 200


Brache

Selbstbegrünung |

- ab Herbst | 180

- ab Frühjahr des Brachejahres | 80

Gezielte Begrünung |

- ab Sommer der Brachlegung inkl. dem folgenden Brachejahr**) | 700

- ab Frühjahr des Brachejahres | 400

**) gilt auch für nachfolgende Jahre. |


Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional anpassen.

*) Gruppierung von Gemüse-, Duft-, Gewürz- und Heilpflanzen nach ihrer Humusbedürftigkeit:

Gruppe 1

Blumenkohl, Brokkoli, Chinakohl, Fingerhut, Gurke, Knollensellerie, Kürbis, Porree, Rhabarber, Rotkohl, Stabtomate, Stangensellerie, Weißkohl, Wirsingkohl, Zucchini, Zuckermelone;

Gruppe 2

Aubergine, Chicoree (Wurzel), Goldlack, Kamille, Knoblauch, Kohlrübe, Malve, Möhre, Meerrettich, Paprika, Pastinake, Ringelblume, Schöllkraut, Schwarzwurzel, Sonnenhut, Zuckermais;

Gruppe 3

Ackerschachtelhalm, Alant, Arzneifenchel, Baldrian, Bergarnika, Bergbohnenkraut, Bibernelle, Blattpetersilie, Bohnenkraut, Borretsch, Brennnessel, Buschbohne, Drachenkopf, Dill, Dost, Eibisch, Eichblattsalat, Eisbergsalat, Endivie, Engelswurz, Estragon, Faserpflanzen, Feldsalat, Fenchel (großfrüchtig), Goldrute, Grünerbse, Grünkohl, Hopfen, Johanniskraut, Kohlrabi, Kopfsalat, Kornblume, Kümmel, Lollo, Liebstöckel, Majoran, Mangold, Mutterkraut, Nachtkerze, Ölfrüchte, Pfefferminze, Radicchio, Radies, Rettich, Romana, Rote Rübe, Salbei, Schafgarbe, Schnittlauch, Spinat, Spitzwegerich, Stangenbohne, Tabak, Thymian, Wurzelpetersilie, Zitronenmelisse, Zwiebel;

Gruppe 4

Bockshornklee, Schabziegerklee, Steinklee.


Tabelle 2

Kennzahlen zur Humus-Reproduktion organischer Materialien in Humusäquivalenten (Kilogramm (kg) Humuskohlenstoff (Humus-C) je Tonne (t) Substrat *)

| Material | kg Humus-C pro t
Substrat | Trockenmasse
(%)


Pflanzenmaterial | Stroh | 100 | 86

Gründüngung, Rübenblatt, Marktabfälle | 8 | 10

Grünschnitt | 16 | 20


Stallmist |
frisch | 28 | 20

40 | 30


verrottet (auch Feststoff aus Gülleseparierung) | 40 | 25

56 | 35


kompostiert | 62 | 35

96 | 55


Gülle |
Schwein | 4 | 4

8 | 8


Rind | 6 | 4

9 | 7

12 | 10


Geflügel (Kot) | 12 | 15

22 | 25

30 | 35

38 | 45


Bioabfall |
nicht verrottet | 30 | 20

62 | 40


Frischkompost | 40 | 30

66 | 50


Fertigkompost | 46 | 40

58 | 50

70 | 60


Klärschlamm |
ausgefault, unbehandelt | 8 | 10

12 | 15

28 | 25

40 | 35

52 | 45


kalkstabilisiert | 16 | 20

20 | 25

36 | 35

46 | 45

56 | 55


Gärrückstände |
flüssig | 6 | 4

9 | 7

12 | 10


fest | 36 | 25

50 | 35


Kompost | 40 | 30

70 | 60


Sonstiges |
Rindenkompost | 60 | 30

100 | 50


See- und Teichschlamm | 10 | 10

40 | 40


*) Die Humusreproduktion 1 t ROS ('Reproduktionswirksame organische Substanz') entspricht 200 kg Kohlenstoff; die 1 t HE ('Humuseinheit') entspricht 580 kg Kohlenstoff.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional anpassen.

Bei nicht aufgeführten organischen Materialien sind die Kennzahlen der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu verwenden.



Tabelle 3

Richtwerte für das Verhältnis von Haupternteprodukt zu Nebenernteprodukt
(Korn:Stroh-Verhältnis bzw. Wurzel:Laub-Verhältnis)*)


Braugerste | 0,70

Futterrübe | 0,40

Hafer | 1,10

Körnermais | 1,00

Öllein | 1,50

Sommerfuttergerste | 0,80

Sommerraps | 1,70

Sonnenblume | 2,00

Wintergerste | 0,70

Winterraps, Winterrübsen | 1,70

Winterroggen | 0,90

Wintertriticale | 0,90

Winterweizen | 0,80

Zuckerrübe | 0,70

Beispiel: 10t Weizenkorn liefern gleichzeitig 8t Stroh

*) Korn bzw. Wurzel gleich 1

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional anpassen.

Diese Werte sind als Richtwerte zu verstehen. In begründeten Fällen (z. B. besondere Sortenwahl, nicht aufgeführte Kultur) können andere Werte verwendet werden.


Rechenbeispiel

Humusbedarf:

Fruchtfolge | ha | Humuswirkung
(kg Humus-C pro ha) | Gesamtbetriebsfläche (kg Humus-C)
(ha multipliziert mit Humuswirkung)

Kartoffel | 10 | - 760 | - 7.600

Winterweizen | 30 | - 280 | - 8.400

Brache
(Selbstbegrünung ab Herbst) | 4 | + 180 | + 720

Summe Humusbedarf | 44 | | - 15.280


Humusreproduktion:

Humus-
lieferung durch
Nebenprodukte,
die auf dem Feld
bleiben | Hauptfrucht-
ertrag
t pro ha | Hauptfrucht-
Nebenprodukt-
Verhältnis
(Tabelle 3) | Ertrag
Rübenblatt/Stroh
(t pro ha) | Umrechnungs-
faktor
(Tabelle 2
Spalte 2) | kg Humus-C
pro ha
(Multiplikation
Spalte 4 mit
Spalte 5) | Gesamtbetriebs-
fläche in kg
Humus-C
(Spalte 6 multip.
mit Anbaufläche)

Kartoffel | 40 | - | - | - | - | 0

Winterweizen | 8,5 | 0,8 | 6,8 | 100 | 680 | + 13.600
(Strohverkauf
von 10 ha, des-
halb verbleiben
nur 20 ha für
Reproduktion)

Summe
Humusrepro-
duktion | | | | | | + 13.600



Bilanz | kg Humus-C

Summe Humusbedarf | - 15.280

Summe Humusreproduktion | + 13.600

Gesamtbilanz | - 1.680

Humusbilanz in kg Humus-C pro Hektar und Jahr
(Gesamtbilanz durch Anzahl ha der Betriebsfläche) | - 38