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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (2. DirektZahlVerpflVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 28. Februar 2009 DirektZahlVerpflV § 2, § 3, Anlage 1 (neu), Anlage 2 (neu), Anlage

Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Erosionsvermeidung

(1) Die Landesregierungen haben die Einteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes durch Rechtsverordnung bis zum 30. Juni 2010 vorzunehmen. Der Einteilung nach Satz 1 sind

1.
bezüglich der Erosionsgefährdung durch Wasser die Anforderungen der Anlage 1 und

2.
bezüglich der Erosionsgefährdung durch Wind die Anforderungen der Anlage 2

zugrunde zu legen. In der Rechtsverordnung sind die Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören, zu bezeichnen.

(2) Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser1 im Sinne der Anlage 1 zugehört und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht pflügen. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. Im Falle einer Bewirtschaftung quer zum Hang sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(3) Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser2 im Sinne der Anlage 1 zugehört und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht pflügen. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr ist das Pflügen verboten.

(4) Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die der Winderosionsgefährdungsklasse CCWind im Sinne der Anlage 2 zugehört und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, nur bei Aussaat vor dem 1. März pflügen. Abweichend von Satz 1 ist das Pflügen, außer bei Reihenkulturen, ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit quer zur Hauptwindrichtung vor dem 1. Dezember Grünstreifen im Abstand von höchstens 100 Metern zueinander und in einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden oder im Falle des Anbaus von Kartoffeln, soweit die Kartoffeldämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden.

(5) Terrassen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes, die dem Beseitigungsverbot unterliegen, sind von Menschen angelegte, lineare Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall

1.
Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 genehmigen, soweit die Verpflichtungen aus witterungsbedingten Gründen oder bei Aussaat bestimmter gärtnerischer Kulturen nicht eingehalten werden können oder Stallmist zur Gefügestabilisierung eingesetzt wird,

2.
abweichend von § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes das Beseitigen einer Terrasse genehmigen, soweit keine Gründe des Erosionsschutzes entgegenstehen.

(7) Die Landesregierungen können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Anforderungen festlegen, soweit dies erforderlich ist, um

1.
in bestimmten Gebieten

a)
witterungsbedingten Besonderheiten,

b)
besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen oder

c)
besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes

Rechnung zu tragen oder

2.
eine sachgerechte Durchführung der Kontrolle der Anforderungen des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und dieser Verordnung zu gewährleisten."

2.
In § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Anlage" durch die Angabe „Anlage 3" ersetzt.

3.
Vor der Anlage werden folgende Anlagen 1 und 2 eingefügt:

„Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser

Wassererosionsgefährdungsklasse

Wassererosions-
gefährdungsklasse
BezeichnungK * S 1) K * S * R 2) K * S * R * L 3)
12345
CCWasser1Erosionsgefährdung0,3 - < 0,55 15 - < 27,5 30 - < 55
CCWasser2hohe Erosions-
gefährdung
≥ 0,55 ≥ 27,5 ≥ 55


 
1)
Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser in Anlehnung an DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG, DIN - Deutsches Institut für Normung e. V., Februar 2005). Die DIN-Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.

2)
Der Regenerosivitätsfaktor R kann optional verwendet werden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.2 bzw. Tabelle C.1 gebietsspezifisch zu ermitteln und anzuwenden.

3)
Der Hanglängenfaktor L kann optional verwendet werden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.5 standortspezifisch zu ermitteln und anzuwenden.

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind

Die Erosionsgefährdung durch Wind ist nach DIN 19706, Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, zu ermitteln.

Schema zur Vorgehensweise bei der Ermittlung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind

Schema zur Vorgehensweise bei der Ermittlung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind (BGBl. 2009 I S. 397)


 
Winderosionsgefährdungsklasse

WinderosionsgefährdungsklasseBezeichnungStufe nach DIN 19706 *)
123
CCWindErosionsgefährdungEnat 5


 
*)
Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wind nach Tabelle 3 bzw. Tabelle 8 der DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, DIN - Deutsches Institut für Normung e. V., Mai 2004). Die DIN-Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin."

4.
Die bisherige Anlage wird die neue Anlage 3.