(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören unter anderem
- 1.
- die Fortbildung,
- 2.
- die Beurteilung,
- 3.
- Gespräche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- 4.
- Zielvereinbarungen,
- 5.
- die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
- 6.
- ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung, insbesondere auch die Tätigkeit bei internationalen Organisationen.
(2) Über die Ausgestaltung von Personalentwicklungskonzepten entscheidet das Bundesministerium des Innern. Es kann diese Befugnis auf das Bundeskriminalamt für dessen Bereich übertragen. Die §§
29 und
30 bleiben unberührt.