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§ 11 - Kriminal-Laufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 14 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
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§ 11 Dauer der Probezeit



(1) Die regelmäßige Probezeit dauert im gehobenen Kriminaldienst zwei Jahre und sechs Monate, im höheren Kriminaldienst drei Jahre. Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern (§ 27) erhöht sich die Dauer der Probezeit um jeweils ein Jahr.

(2) Die Mindestprobezeit beträgt zwölf Monate.

 
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Zitierungen von § 11 KrimLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrimLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KrimLV Probezeit
... Feststellungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. Die Mindestprobezeit (§ 11 Abs. 2) ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu leisten. Auf die Mindestprobezeit kann verzichtet ...
§ 13 KrimLV Anstellung
... entsprechende Berufserfahrung erworben hat. § 14 gilt entsprechend; die §§ 10 und 11 bleiben unberührt. Für den Eignungsnachweis kommen berufliche Bildungsgänge, die ...
§ 14 KrimLV Übertragung von höher bewerteten Dienstposten
... nach dieser Verordnung erfüllt sind, im Rahmen der Probezeit nach den §§ 10 und 11 stattfinden. Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist von der Übertragung des ...
§ 15 KrimLV Beförderung (vom 12.02.2009)
... ist nicht zulässig 1. während der Probezeit (§§ 10 und 11 ), wobei § 13 Abs. 3 Satz 7 unberührt bleibt, und 2. vor Ablauf eines Jahres ...
§ 28 KrimLV Probezeit
... der Probezeit (§ 11 ) sollen neun Monate bei Polizeidienststellen außerhalb des Bundeskriminalamtes geleistet ...
§ 32 KrimLV Ausnahmen
... Abs. 2 und § 27 Abs. 2 Nr. 2; 2. Probezeit; Mindestprobezeit: § 11 ; 3. Anstellung während der Probezeit: § 13 Abs. 2 Satz 1;  ...