Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.09.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 31 - Kriminal-Laufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 14 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
|

§ 31 Übertritt in das Bundesbeamtenverhältnis



(1) Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn die Beamtinnen und Beamten kraft Gesetzes oder aufgrund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Wer bei einem anderen Dienstherrn die Befähigung für eine Laufbahn des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes. In Zweifelsfällen stellt das Bundesministerium des Innern fest, ob diese Voraussetzung vorliegt. § 9 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

(3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung in der entsprechenden oder in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.

(4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Verordnung hierfür nicht vorgelegen haben.

(5) Wird der Beamtin oder dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, ist § 15 anzuwenden. Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern berechnet sich die Dienstzeit nach § 15 Abs. 5 frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 erfüllt waren. In Zweifelsfällen bestimmt das Bundesministerium des Innern, ob bei der Übernahme ein Amt übersprungen wird.

 
Anzeige