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§ 15 - Kriminal-Laufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 14 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
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§ 15 Beförderung



(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn der Beamtin oder dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Amtszulagen (§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(2) Ein Beförderungsamt kann verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 14 erfüllt sind. Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind auch langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, angemessen zu berücksichtigen. Eine erfolgreich absolvierte Tätigkeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung ist besonders zu berücksichtigen. Bei Beförderungen, für die nicht eine Auslese und die probeweise Wahrnehmung des Dienstpostens nach § 14 vorausgegangen sind, richtet sich die Auswahl nach den fachlichen Leistungen.

(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Nicht regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B.

(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig

1.
während der Probezeit (§§ 10 und 11), wobei § 13 Abs. 3 Satz 7 unberührt bleibt, und

2.
vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte.

(5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, berechnen sich von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt die Zeit eines Urlaubs nach

1.
§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,

2.
§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, wenn der Urlaub für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parlaments erteilt wurde, in den übrigen Fällen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 nur bis zu einer Dauer von insgesamt zwei Jahren, und

3.
der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte ein eigenes Kind, das in ihrem oder seinem Haushalt lebt, oder ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3 oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes überwiegend betreut und erzieht.

In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 und 2 ist, soweit es sich nicht um eine Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parlaments handelt, § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden, soweit solche Zeiten nicht bereits nach § 13 Abs. 3 angerechnet worden sind.

(6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinderbetreuung gilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeitraumes, entsprechend für die Berücksichtigung der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 13 Abs. 4.

(7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beförderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten grundsätzlich gleich zu behandeln.





 

Frühere Fassungen von § 15 KrimLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 2 Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
vom 05.12.2006 BGBl. I S. 2748
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 KrimLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrimLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 KrimLV Laufbahnwechsel
... Dienstzeiten in der bisherigen Laufbahn auf die Probezeit angerechnet. § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 2 sind nicht anzuwenden. (7) Die §§ 24 bis 26 bleiben ...
§ 31 KrimLV Übertritt in das Bundesbeamtenverhältnis
... der Beamtin oder dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, ist § 15 anzuwenden. Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern berechnet sich die Dienstzeit nach § 15 ... 15 anzuwenden. Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern berechnet sich die Dienstzeit nach § 15 Abs. 5 frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 ...
§ 32 KrimLV Ausnahmen
... von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung: § 13 Abs. 5 und § 15 Abs. 3; 6. Beförderung während der Probezeit; Beförderung ... innerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung: § 15 Abs. 4 Nr. 1 und 2. (2) Eine Ausnahme von der Mindestprobezeit (Absatz 1 Nr. 2) kann ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748
Artikel 2 EGBEEG Folgeänderungen sonstiger Vorschriften
... in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden." (23) § 15 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 der Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die ...