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§ 33 - Kriminal-Laufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 14 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
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§ 33 Übergangsvorschrift



(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2006 in den höheren Kriminaldienst des Bundes eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg nach § 25 zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682) in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2007 zum Praxisaufstieg nach § 26 zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682) in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 33 KrimLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.09.2007 (25.07.2008)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung
vom 21.07.2008 BGBl. I S. 1322

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 KrimLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrimLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1322
Artikel 1 1. KrimLVÄndV
... 1 wird die Angabe „40." durch die Angabe „45." ersetzt. 10. § 33 wird wie folgt gefasst: „§ 33 Übergangsvorschrift (1) Auf ... „45." ersetzt. 10. § 33 wird wie folgt gefasst: „§ 33 Übergangsvorschrift (1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2006 in ...