Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.09.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Abschnitt 1 - Kriminal-Laufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 14 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
|

Kapitel 2 Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften

§ 16 Einstellung der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber



(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst die Dienstbezeichnung "Kriminalkommissaranwärterin" oder "Kriminalkommissaranwärter", im höheren Kriminaldienst die Dienstbezeichnung "Kriminalratanwärterin" oder "Kriminalratanwärter".

(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zu einem Höchstalter von 32 Jahren zulässig. Dem Höchstalter ist bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen. In gleichem Umfang ist auch die tatsächliche Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 13 Abs. 4 zu berücksichtigen. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.


§ 17 (aufgehoben)






 
Anzeige