Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Postsicherstellungsverordnung (PSV)

§ 2 Verpflichtung



Das Unternehmen Deutsche Post AG ist im Rahmen seines Leistungsangebots verpflichtet, in den Fällen des § 1 durch ein Mindestangebot für jedermann und durch ein Vorrangangebot für bestimmte Aufgabenträger eine ausreichende Versorgung mit Dienstleistungen des Postwesens sicherzustellen.



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