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Erster Abschnitt - Postsicherstellungsverordnung (PSV)


Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck der Verordnung



Zweck dieser Verordnung ist es, eine ausreichende Versorgung mit Dienstleistungen des Postwesens sicherzustellen

1.
bei Naturkatastrophen oder bei besonders schweren Unglücksfällen,

2.
im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,

3.
im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen,

4.
im Rahmen von Bündnisverpflichtungen sowie

5.
im Spannungs- und Verteidigungsfall.


§ 2 Verpflichtung



Das Unternehmen Deutsche Post AG ist im Rahmen seines Leistungsangebots verpflichtet, in den Fällen des § 1 durch ein Mindestangebot für jedermann und durch ein Vorrangangebot für bestimmte Aufgabenträger eine ausreichende Versorgung mit Dienstleistungen des Postwesens sicherzustellen.