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§ 4 - Postsicherstellungsverordnung (PSV)

§ 4 Leistungen im Rahmen des Mindestangebots



(1) Die Deutsche Post AG hat das Mindestangebot durch das Einliefern, Befördern und Ausliefern von

1.
gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Einschreibbriefen und versicherbaren Briefen bis zu einem Gewicht von 100 g; dabei wird die Versicherungssumme auf 250 Euro beschränkt,

2.
Päckchen,

3.
adressierten Paketen und versicherbaren adressierten Paketen bis zu einem Gewicht von 5 kg; die Versicherungssumme wird auf 250 Euro beschränkt,

sicherzustellen.

(2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten Produkte des Mindestangebots andere Produkte, die vergleichbare Leistungsmerkmale aufweisen, so gilt dieser Abschnitt auch für sie. Die Deutsche Post AG hat den Produktwechsel der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen rechtzeitig anzuzeigen. Dieses entscheidet über die Gleichwertigkeit der Produkte nach Anhörung der Deutschen Post AG. Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu veröffentlichen.



 

Zitierungen von § 4 PSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PSV Mindestangebot
... 1 jedermann die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen im Rahmen des Mindestangebots des § 4  ...
§ 7 PSV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, oder § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt. (25) In § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 6 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 8, Anlage ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Post- und Telekommunikationsauskunftsverordnung (PTKAuskV)
V. v. 22.04.2003 BGBl. I S. 545; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
§ 2 PTKAuskV Auskünfte (vom 08.11.2006)
... § 1 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes das Mindestangebot nach § 4 der Postsicherstellungsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1535), die durch Artikel 14 des ...